Bundeskabinett beschließt Speicherpflicht für IP-Adressen
Speicherpflicht für IP-Adressen beschlossen

Das Bundeskabinett hat eine Speicherpflicht für IP-Adressen beschlossen. Künftig sollen Anbieter von Internetzugangsdiensten gesetzlich verpflichtet werden, alle von ihnen vergebenen IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Ziel ist es, die Ermittlung von Straftätern und Terrorverdächtigen zu erleichtern, die im digitalen Raum keine Spuren hinterlassen. Die gespeicherten Daten dürfen von Strafverfolgungsbehörden nur bei einem Anfangsverdacht auf eine bestimmte Straftat eingesehen werden.

Hintergrund der geplanten Regelung

Die IP-Adresse fungiert als eine Art digitale Anschrift eines Computers im Internet, mit der dieser identifiziert werden kann. Da IP-Adressen jedoch dynamisch vergeben werden, ist es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig nachzuvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Adresse genutzt hat. Die Regelung zielt insbesondere darauf ab, Online-Betrug und die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern zu bekämpfen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) betonte: „Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein.“ Das Justizministerium ist federführend bei dem Vorhaben.

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Kritik aus den Reihen der Grünen

Die Grünen äußerten deutliche Bedenken gegen die anlasslose Speicherpflicht, über die der Bundestag noch abschließend entscheiden muss. Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Fraktion, Irene Mihalic, erklärte: „Es geht ja auch gar nicht darum, dass die Grünen jetzt die Oberbedenkenträger sind. Früheren Bundesregierungen ist es nicht gelungen, ein verfassungskonformes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen.“ Sie zweifelt daran, dass der aktuelle Vorschlag einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde. Zudem bleibe am Ende immer eine Lücke – etwa bei Aktivitäten im Darknet oder bei Taten, die mehr als drei Monate zurückliegen.

Das Bundesjustizministerium sieht hingegen kein Risiko, dass die neue Speicherpflicht von einem Gericht gekippt werden könnte. Es verweist darauf, dass die vorgeschlagenen Regeln im Gegensatz zu früheren Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland keine Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermöglichen. Zwar sollen Ermittler künftig erkennen können, wer mit einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, jedoch nicht, welche Websites der Verdächtige innerhalb eines Monats besucht hat.

Die Debatte über die Verhältnismäßigkeit und Verfassungskonformität der Speicherpflicht dürfte den Gesetzgebungsprozess noch intensiv begleiten. Während Befürworter die Notwendigkeit für eine effektive Strafverfolgung betonen, warnen Kritiker vor einem Eingriff in die Grundrechte der Bürger.

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