Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Rundfunkbeitrag rechtmäßig - Klagen gegen SWR abgewiesen
Rundfunkbeitrag rechtmäßig: Klagen gegen SWR abgewiesen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil eindeutig festgestellt. Damit wies das Gericht die Klagen von sieben Privatpersonen ab, die sich gegen die Beitragspflicht gewehrt hatten. Die Kläger hatten argumentiert, dass die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR), insbesondere des Südwestrundfunks (SWR), unausgewogen und einseitig sei.

Programmvielfalt des ÖRR ausreichend

Der VGH betonte in seiner Entscheidung, dass das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vielfältig sei und für jeden etwas biete. Das ÖRR-Programm decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport in ihrer vollen Breite ab. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar.

Konkret hatten sich die Kläger gegen Bescheide des SWR gewandt, der rückständige Gelder eingefordert hatte. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu, was die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung unterstreicht.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Kritik an politischer Berichterstattung nicht ausreichend

Von den Klägern waren vornehmlich Beiträge zur politischen Meinungsbildung gerügt worden. Aus ihrer Sicht wird zu einseitig links und progressiv berichtet. Der VGH stellte jedoch klar, dass diese vermeintlichen Defizite für sich genommen nicht ausreichten, um die ÖRR-Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unausgewogen zu bewerten.

Eine SWR-Sprecherin erklärte nach der Entscheidung: Dem SWR sei es stets ein großes Anliegen, unterschiedliche Perspektiven abzubilden, sie mit fundierten Informationen zu verbinden und kritisch einzuordnen. Die Anwälte der Kläger wollten sich zu der Entscheidung im Laufe des Tages noch äußern.

VGH übt Kritik an bisheriger Rechtsprechung

Der Mannheimer Senat hatte erstmals auf Basis eines aufsehenerregenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über Klagen von Beitragszahlern verhandelt, die wegen angeblich fehlender Ausgewogenheit das Geld nicht mehr zahlen wollten. Demnach sei der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt würden.

Die Hürden dafür hatten die Leipziger Richter sehr hoch gesetzt. Zu hoch, wie der VGH nun anklingen ließ. Es könne von den Beitragszahlern im Grunde nicht verlangt werden, ein solch aufwendiges und teures Gutachten vorzulegen. Ein möglicher Erfolg dürfe also nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle.

Langjähriger Streit über ÖRR-Angebot

Der Streit darum, ob das ÖRR-Angebot ausgewogen ist oder nicht, schwelt seit vielen Jahren zwischen Gegnern des ÖRR und seinen Befürwortern. Die Kritik der Kläger war auch bei den Verhandlungen vergangener Woche deutlich geworden.

Die Hauptvorwürfe der Kläger umfassten:

  • Einseitige Berichterstattung bei gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen
  • Bevorzugung linker Parteien und progressiver Positionen
  • Unzureichende Berücksichtigung der AfD als größter Opposition im Bundestag
  • Verletzung christlicher Grundwerte durch Sex- und Crime-Inhalte
  • Vermeintliche Bevorzugung des Islam gegenüber dem Christentum

Der SWR hatte betont, keinen Zweifel daran zu haben, dass der ÖRR die geforderte Vielfalt darstelle und Angebote für alle Bevölkerungs- und Altersgruppen habe.

Kritik an Finanzierung ebenfalls zurückgewiesen

Die Anwälte der sieben klagenden Privatpersonen hatten auch exorbitante Gehälter von hochrangigen ÖRR-Beschäftigten und systematische Geldverschwendung kritisiert. Der Rundfunk verletze damit die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration

Auch diese Rüge blieb in Mannheim ohne Erfolg. Die Finanzierung des Rundfunks beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und diese Frage sei daher der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogen.

Wegen der Nichtzulassung der Revision könnten die Kläger nun binnen eines Monats nach Zustellung des VGH-Urteils eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dazu müsste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Hintergrund zum Rundfunkbeitrag

Für den Rundfunkbeitrag sind derzeit 18,36 Euro im Monat fällig. Haushalte in Deutschland müssen ihn pauschal zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Einnahmen von rund 8,5 Milliarden Euro jährlich finanzieren Anstalten wie den Südwestrundfunk (SWR) und die anderen Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und den Deutschlandfunk sowie digitale Angebote.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unterstreicht damit nicht nur die Rechtmäßigkeit des Beitrags, sondern bestätigt auch die programmatische Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.