BGH verhandelt Grenzen der Videoüberwachung in Privatwohnungen: Was erlaubt ist
Videoüberwachung zu Hause: Was Kameras wirklich dürfen

BGH verhandelt kniffligen Fall: Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich aktuell mit einem komplexen Rechtsstreit zur Videoüberwachung in Privatwohnungen. Die zentrale Frage lautet: Welche Grenzen gelten für die Installation von Kameras in den eigenen vier Wänden, insbesondere wenn andere Personen mit erfasst werden könnten? Das Urteil des BGH (Az. I ZR 289/25) wird mit Spannung erwartet, da es klare Richtlinien für Millionen von Haushalten schaffen könnte.

Rechtliche Grenzen auch im privaten Bereich

Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein, betont: "Unbeschränkte Videoüberwachung ist nur dann möglich, wenn ausschließlich man selbst im Bild ist." Sobald Familienangehörige, Mitbewohner oder Besucher ins Blickfeld der Kamera geraten, müssen deren Persönlichkeitsrechte berücksichtigt werden. Philipp Gabrys, Fachanwalt für IT-Recht aus Schleswig-Holstein, ergänzt: "Hier ist stets eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich."

Besonders heikel sind Aufnahmen in intimen Räumen. Gabrys erklärt: "Die Videoüberwachung in Badezimmern oder Schlafzimmern, die auch von Dritten genutzt werden, ist in der Regel unzulässig, da hier die Intimsphäre betroffen ist." Auch die Erfassung öffentlicher Bereiche oder Nachbargrundstücke durch Fensterscheiben ist problematisch.

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Informationspflichten und Tonaufzeichnungen

Eine Kernfrage des BGH-Verfahrens betrifft die Informationspflicht gegenüber Dritten. Müssen Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn über Videoaufnahmen informiert werden? Philipp Gabrys geht davon aus, dass andere Personen durch geeignete Hinweise auf die Aufzeichnungen aufmerksam gemacht werden müssen. Nur so hätten sie die Möglichkeit, ihr Verhalten anzupassen oder sich der Überwachung zu entziehen.

Anders sieht es bei der Überwachung des eigenen WG-Zimmers aus. Niko Härting erläutert: "Hier darf ich auch ohne Hinweis filmen, da ich davon ausgehen kann, dass das Zimmer von niemand anderem betreten wird." Das Sicherheitsinteresse des Bewohners überwiege in diesem Fall das Interesse eines möglichen Eindringlings.

Wichtig zu beachten: Technische Systeme sollten keine Möglichkeit zur Tonaufzeichnung bieten. "Die heimliche Tonaufzeichnung ist in Deutschland strafbar", warnt Gabrys. "Entscheiden Sie sich für Kameras ohne diese Funktion oder deaktivieren Sie sie konsequent."

Familienkreis und rechtliche Konsequenzen

Der BGH könnte auch klären, ob für den eigenen Familienkreis weniger strenge Regeln gelten. Aktuell, so Gabrys, gelten die Bestimmungen für alle gleichermaßen: "Auch Familienangehörige und Partner haben das Recht, von Aufnahmen zu erfahren oder diesen zu widersprechen."

Bei unzulässigen Aufnahmen bestehen rechtliche Ansprüche. "Wenn die Grenzen zulässiger Videoaufnahmen überschritten sind, gibt es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Datenschutzgrundverordnung Anspruch auf Auskunft und Löschung", erklärt Gabrys. Dies gilt insbesondere für heimliche, systematische Aufnahmen oder Aufnahmen in intimen Räumen.

Wer den Aufnahmen jedoch zugestimmt hat, hat später weder Anspruch auf Löschung noch auf Einsicht, betont Härting. Bei unzulässiger Überwachung können auch Schadenersatzansprüche entstehen. "Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsverletzungen", so Gabrys.

Falls der BGH entscheidet, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch im privaten Raum anwendbar ist, könnten schon bei geringfügigen Verstößen Schmerzensgeldansprüche entstehen. Ausnahmen sind möglich, wenn begründete Verdachtsmomente für Gefährdungen eigener Rechtsgüter vorliegen, etwa bei wiederholten Diebstählen in der Wohnung.

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