IP-Speicherung: Bundestag entscheidet über neuen Kompromiss
IP-Speicherung: Bundestag entscheidet über Kompromiss

Berlin - In dem seit zwei Jahrzehnten andauernden Streit um die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten hat das Bundeskabinett nun einen Kompromissvorschlag auf den Weg gebracht. Internetzugangsdiensteanbieter sollen gesetzlich verpflichtet werden, Port-Nummern und die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen ohne konkreten Anfangsverdacht für drei Monate zu speichern. Ziel ist es, Straftäter und Terrorverdächtige leichter ermitteln zu können.

Was sind IP-Adressen und Port-Nummern?

Die IP-Adresse fungiert als eine Art Anschrift eines Computers im Internet, mit der dieser eindeutig identifiziert werden kann. Da die Adressen von den Anbietern immer wieder neu vergeben werden, ist es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig nachzuvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Eine Port-Nummer ist eine numerische Adresse, die verschiedene Dienste oder Anwendungen auf einem Gerät identifiziert. Jeder Netzwerkdienst verwendet eine bestimmte Port-Nummer, um Datenpakete korrekt zuzuordnen.

Abgespeckte Variante der alten Vorratsdatenspeicherung

Das aktuelle Gesetzesvorhaben ist eine abgespeckte, datensparsame Variante der früheren Vorratsdatenspeicherung. Diese war in Deutschland erstmals 2008 unter einer Koalition von CDU, CSU und SPD eingeführt worden. Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten bekämpften die Speicherpflicht von Anfang an. Dass die Kritik zuletzt nachgelassen hat und auch Gerichte ihre Sichtweise leicht verändert haben, liegt daran, dass laut Polizeidaten immer mehr kriminelle Machenschaften ins Netz verlagert werden.

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Die nun geplante anlasslose Speicherpflicht, über die bereits die letzte Bundesregierung debattiert hatte, umfasst weder Inhalte von Kommunikation noch Standortdaten. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nur dann auf die gespeicherten IP-Adressen zugreifen, wenn ein Anfangsverdacht für eine bestimmte Straftat vorliegt. Zudem muss die Abfrage zur Aufklärung der Tat erforderlich sein.

Einigung zwischen Hubig und Dobrindt

Zu den Details des gefundenen Kompromisses gab es mehrere Gesprächsrunden zwischen Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CDU). „Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz“, erklärte Hubig.

Werkzeug gegen Kindesmissbrauch und Terror

Die neue Speicherpflicht soll vor allem die Aufklärungsrate bei Online-Betrug, Hasskriminalität im Netz, Terrorermittlungen sowie der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern erhöhen. Laut Bundeskriminalamt (BKA) ist die IP-Adresse gerade in diesen Fällen häufig der einzige Ansatzpunkt für Ermittler.

Rückblick: Die alte Vorratsdatenspeicherung

Die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Telekommunikationsanbieter zur anlasslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kunden für sechs Monate. Das Bundesverfassungsgericht kippte die Regelung 2010 wegen unverhältnismäßiger Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis und mangelnder Datensicherheit. Nach langem Ringen beschloss der Bundestag ein neues Gesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat. Es sah eine zehnwöchige Speicherung von Verkehrsdaten und eine vierwöchige Speicherung von Standortdaten vor. 2017 stoppte das Bundesverwaltungsgericht die Umsetzung vorläufig.

Der Europäische Gerichtshof erklärte 2022 die deutsche Regelung für unvereinbar mit EU-Recht. Im Frühjahr 2024 stellte das Gericht jedoch fest, dass EU-Mitgliedstaaten Internetprovidern die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen auferlegen können, sofern diese strikt getrennt von den zugeordneten Identitätsdaten gespeichert werden. Der Zugriff auf personenbezogene Daten soll nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verbrechensbekämpfung erlaubt sein.

Langer Weg zum Kompromiss

In der Zeit der Ampel-Koalition gab es viel Streit um die Speicherpflicht. Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sprach sich dafür aus, während Justizminister Marco Buschmann (FDP) ein „Quick-Freeze“-Verfahren bevorzugte, bei dem Daten erst bei einem Anfangsverdacht gespeichert werden. Das BKA hielt dies jedoch für untauglich.

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Vor allem der SPD ist es wichtig zu betonen, dass die geplante Speicherpflicht keinen unmäßigen Eingriff in die Rechte unbescholtener Bürger darstellt. Es können beispielsweise keine Bewegungsprofile im Netz erstellt werden, da nur IP-Adressen und Port-Nummern gespeichert werden.

Weitere Neuerungen im Entwurf

Die Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Straftaten von erheblicher Bedeutung auch eine Funkzellenabfrage durchführen dürfen. Dabei werden alle in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten erhoben, die Auskunft darüber geben, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat. Neu ist zudem die Möglichkeit, zur Gefahrenabwehr vorsorglich eine zeitlich begrenzte Sicherung von Verkehrsdaten beim Telekommunikationsanbieter zu veranlassen.