Kabinett beschließt schärfere Regeln für Indexmieten und Kurzzeitverträge
Kabinett beschließt schärfere Regeln für Indexmieten

Das Bundeskabinett hat eine umfassende Reform des Mietrechts beschlossen, die Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten schützen und Obdachlosigkeit verhindern soll. Der Gesetzentwurf, der noch den Bundestag passieren muss, sieht strengere Vorgaben für Vermieter vor und zielt darauf ab, weniger Ausnahmen von der Mietpreisbremse zuzulassen.

Hintergrund der Reform

Die schwarz-rote Bundesregierung hatte die 2015 eingeführte Mietpreisbremse für Neuvermietungen in begehrten Wohngebieten bis Ende 2029 verlängert. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Beginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bislang gab es Ausnahmen für die Erstvermietung von Neubauten, bei umfassender Modernisierung, für ältere Verträge und bei Kurzzeitvermietungen. Genau diese Ausnahmen sollen nun eingeschränkt werden.

Neue Regeln zum Möblierungszuschlag

Wer eine Wohnung möbliert vermietet, soll künftig nicht nur verpflichtet werden, anzugeben, wie viel Geld er monatlich für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände veranschlagt. Vielmehr wird eine klare Obergrenze eingezogen, wobei das Alter der Möbel berücksichtigt werden muss. Für voll möblierte Wohnungen dürfen Vermieter eine Pauschale von maximal zehn Prozent der Nettokaltmiete ansetzen. Diese Regelung soll es Mietern erleichtern, zu überprüfen, ob der Vermieter die Vorgaben der Mietpreisbremse einhält.

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Beschränkung von Indexmietsteigerungen bei hoher Inflation

Strengere Regeln plant die Regierung auch für Indexmietverträge. Bei solchen Verträgen orientiert sich die Steigerung der Nettokaltmiete an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Der Entwurf sieht vor: „Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes im Zeitraum von einem Jahr 3 Prozent, bleibt die Hälfte des diesen Wert übersteigenden Teils der Berechnung der Änderung der Miete unberücksichtigt.“ Diese Einschränkung gilt jedoch nur in Gebieten mit Mietpreisbremse.

Kurzzeitmietverträge auf maximal sechs Monate begrenzt

Verschärft werden sollen auch die Regeln für Mietverträge, die für einen kurzen Zeitraum geschlossen werden. Da Kurzzeitmietverträge von der Mietpreisbremse ausgenommen sind, besteht der Verdacht, dass Vermieter diese Variante wählen, um höhere Mieten verlangen zu können. Künftig gilt eine gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten für die Dauer eines solchen Mietverhältnisses. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auf acht Monate verlängert werden.

Erschwerter Rauswurf säumiger Mieter

Zum Schutz vor Obdachlosigkeit dient eine geplante Regelung zur Ausweitung sogenannter Schonfristzahlungen. Demnach sollen Mieter, die mit den Mietzahlungen in Verzug geraten sind, die ordentliche Kündigung abwenden können, indem sie die Miete innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlen. Diese Möglichkeit soll jedoch nur einmalig gelten. Wer häufiger die Miete schuldig bleibt, kann sich nicht darauf berufen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertet die Reform insgesamt positiv, kritisiert jedoch die Beschränkung auf einen einmaligen Anwendungsfall. Wer in wirtschaftlich unsicheren Zeiten mehrfach in Schwierigkeiten gerate, dürfe nicht dauerhaft den Schutz vor Kündigung verlieren.

Schwierige Verhandlungen in der Koalition

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hätte sich an einigen Stellen noch schärfere Regeln für Vermieter gewünscht. Die Indexmietsteigerung wollte sie auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr deckeln, die Kurzzeitmietverträge auf höchstens sechs Monate. Doch das war mit der Union nicht zu machen. „Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach, aber zur Demokratie gehört der Kompromiss“, sagte Hubig. Wichtig sei, dass nun „wirksame Grenzen gegen die Umgehung der Mietpreisbremse“ gezogen würden.

Im September hatte eine Expertenkommission zum Mietrecht die Arbeit aufgenommen. Sie soll bis Ende dieses Jahres weitere Reformvorschläge machen, insbesondere zu einer neuen Bußgeldregelung für Verstöße gegen die Mietpreisbremse sowie einem Vorschlag für eine Neufassung des Bußgeldtatbestands des Mietwuchers.

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