Raserurteil: Fahrverbot trotz höherer Geldbuße unausweichlich
Raserurteil: Fahrverbot trotz höherer Geldbuße

Ein Mann, der massiv zu schnell auf der Berliner Stadtautobahn unterwegs war, versuchte ein Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße abzuwenden – doch das Gericht ließ sich darauf nicht ein. Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Az.: 310 OWi 1613/24) zeigt, dass Gerichte bei erheblichen Tempoverstößen ein Fahrverbot als unverzichtbar ansehen können, selbst wenn der Betroffene bereit ist, mehr zu zahlen.

Der Fall: Deutliche Überschreitung des Tempolimits

Der betroffene Mann fuhr abends auf der Berliner Stadtautobahn, wo maximal Tempo 80 erlaubt war. Mit 134 km/h – nach Abzug der Messtoleranz – überschritt er das Limit um 54 km/h. Die Behörde verhängte daraufhin eine verdoppelte Geldbuße von insgesamt 1.120 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Der Mann, ein Gas- und Wasser-Installateur, legte Einspruch ein und beschränkte diesen auf die Rechtsfolgen. Er bestritt die Tat nicht, wollte aber das Fahrverbot gegen eine noch höhere Geldbuße eintauschen oder zumindest verkürzen.

Keine Härtefallargumente vorgelegt

Vor Gericht legte der Mann keine Unterlagen vor, die eine besondere Härte belegt hätten. Er machte auch keine konkreten beruflichen Nachteile geltend. Zudem war er bereits zuvor mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts aufgefallen. Das Gericht wertete sein Verhalten als vorsätzlich und erheblich missachtend der Sicherheitsvorschriften.

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Das Urteil: Fahrverbot bleibt bestehen

Das Amtsgericht bestätigte den Regelsatz von 1.120 Euro, der bei vorsätzlichem Handeln verdoppelt wird. Da der Mann ein geregeltes Einkommen hatte, war der Betrag für ihn nicht unzumutbar; eine Ratenzahlung von 250 Euro wurde bewilligt. Das Gericht lehnte jedoch das Wegfallen des Fahrverbots ab. Begründung: Die erhebliche Missachtung des Tempolimits zeige eine charakterlich verantwortungslose und rücksichtslose Einstellung. Ein Fahrverbot sei unerlässlich, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Mögliche berufliche Nachteile seien hinzunehmen, da der Mann keine stichhaltigen Argumente für eine existenzielle Bedrohung vorgelegt habe. Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots sah das Gericht auch acht Monate nach der Tat noch als gegeben an.

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