Einbruchschutz in der Mietwohnung: Erlaubte Maßnahmen und rechtliche Grenzen
Einbruchschutz in Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Mieter, die ihre Wohnung besser gegen Einbruch schützen wollen, müssen dabei die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses beachten. Nicht jede technisch mögliche Sicherheitsmaßnahme ist ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig. Gleichzeitig haben auch Vermieter ein Interesse daran, ihre Immobilie bestmöglich zu schützen. Welche Maßnahmen sind für Mieter also erlaubt – und wo liegen die rechtlichen Grenzen?

Mechanischer Schutz zuerst

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt im Gespräch mit myHOMEBOOK, zunächst auf mechanischen Einbruchschutz zu setzen. Zusätzliche Schlösser oder Riegel an Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie der Wohnungstür gelten als wirksamerer Basisschutz als Alarmanlagen. Weil für den Einbau meist gebohrt oder geschraubt werden muss, brauchen Mieter dafür in der Regel die Zustimmung des Vermieters.

Was Mieter selbst verändern dürfen

Ohne Genehmigung dürfen Mieter den Schließzylinder ihrer Wohnungstür auf eigene Kosten gegen ein sichereres Modell austauschen – vorausgesetzt, das ursprüngliche Schloss kann beim Auszug wieder ohne Schäden eingebaut werden. Zudem haben Mieter nach § 554 BGB grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass bauliche Veränderungen zum Einbruchschutz erlaubt werden.

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Polizei und Fachbetriebe einbeziehen

Vor dem Einbau empfiehlt der GDV eine kostenlose Beratung durch die örtliche Polizei. Smarte Alarmanlagen können Einbrecher zusätzlich abschrecken, sollten aber von einem Fachbetrieb installiert werden, um Fehlalarme zu vermeiden. Überwachungskameras im Eingangsbereich dürfen Vermieter dagegen nur mit Zustimmung aller Mieter und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften installieren.

Wann die Versicherung zahlt

Kommt es trotz aller Schutzmaßnahmen zu einem Einbruch, übernimmt in der Regel die Hausratversicherung den Schaden zum Neuwert. Leistungen können jedoch gekürzt werden, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt – etwa bei gekippten Fenstern, nur zugezogenen Türen oder versteckten Wohnungsschlüsseln. Wie stark eine mögliche Mitschuld gewertet wird, hängt vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, wählt einen Tarif, bei dem die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit voll zahlt.

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