Karlsruhe weist Klage gegen verschärfte Vorschriften für Fleischindustrie ab
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die während der Corona-Pandemie verschärften Vorschriften zu Arbeitnehmerrechten in der deutschen Fleischindustrie zurückgewiesen. Der Erste Senat in Karlsruhe entschied, dass das darin enthaltene Verbot von Werkverträgen im Kerngeschäft der Branche mit der Berufsfreiheit der Unternehmen vereinbar ist. In Bezug auf das parallel erlassene Verbot von Leiharbeit wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, da der klagende Betrieb seine unmittelbare Betroffenheit nicht ausreichend darlegen konnte.
Hintergrund: Corona-Ausbrüche führten zu strengeren Regeln
Im ersten Jahr der Pandemie hatten massive Corona-Ausbrüche in zahlreichen Schlachthöfen die prekären Arbeitsbedingungen von oft ausländischen Beschäftigten in der Fleischwirtschaft ins mediale Rampenlicht gerückt. Die damalige Bundesregierung aus Union und SPD reagierte darauf im Jahr 2021 mit einer deutlichen Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben. Konkret wurden sowohl Leiharbeit als auch Werkverträge in den zentralen Bereichen Schlachten, Zerlegen und Fleischverarbeitung untersagt.
Leiharbeit, häufig auch als Zeitarbeit bezeichnet, beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist und temporär an andere Unternehmen ausgeliehen wird. Bei Werkverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer hingegen, ein spezifisches Arbeitsergebnis zu liefern. Der Auftraggeber entrichtet die Vergütung somit nicht für die geleistete Arbeitszeit, sondern ausschließlich für das vereinbarte Resultat. Beide Beschäftigungsformen waren in der Fleischindustrie über viele Jahre hinweg weit verbreitet und prägend.
Klage eines Spezialbetriebs für Schweineköpfe scheitert
Laut den Karlsruher Richterinnen und Richtern hatte sich ein Unternehmen, das sich auf die fachgerechte Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert hat, mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen diese strengeren Regeln gewandt. Die Klage blieb nun jedoch erfolglos. In der ausführlichen Begründung des Senats heißt es, dem als moderat eingestuften Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Betriebe stünden „vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung klar überwiegen“.
Das Gericht unterstrich damit die Priorität des Schutzes von Arbeitnehmern vor gesundheitlichen Risiken und ausbeuterischen Praktiken. Die während der Pandemie erlassenen Vorschriften dienen laut Urteil legitimen öffentlichen Interessen, die das Grundrecht auf Berufsfreiheit in diesem Fall einschränken dürfen. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 1 BvR 2637/21 und ist damit rechtskräftig.



