DB-Fahrgastrechte: Wann die Bahn wegen Verspätung entschädigt
DB-Fahrgastrechte: Wann die Bahn entschädigt

Immer mehr Menschen in Deutschland nutzen die Bahn – und müssen dabei oft mit Verspätungen rechnen. Im Jahr 2025 beförderte die Deutsche Bahn (DB) 1,93 Milliarden Reisende, ein Plus von 3,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Davon entfielen 135 Millionen auf den Fernverkehr mit ICE und EC. Die Pünktlichkeitsquote lag im Mai 2025 jedoch nur bei 61 Prozent, wie der aktuelle Geschäftsbericht der Bahn zeigt. Für betroffene Fahrgäste stellt sich daher die Frage: Ab wann zahlt die Bahn Entschädigungen, und wie erhält man sein Geld zurück?

Ab wann gilt ein Zug als verspätet?

Die Deutsche Bahn führt eine interne Pünktlichkeitsstatistik. Ein Zug gilt als pünktlich, wenn die geplante Ankunftszeit um maximal 5:59 Minuten überschritten wird. Erst ab der sechsten Verspätungsminute wird der Zug als unpünktlich gewertet. Für Fahrgäste relevant ist jedoch die EU-Verordnung (EU) 2021/782, die europaweit gilt. Laut Bundesministerium für Verkehr (BMV) haben Fahrgäste ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof einen Anspruch auf Entschädigung.

Höhe der Entschädigung bei Verspätung

Die Entschädigungshöhe richtet sich nach der Verspätungsdauer: Bei 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 25 Prozent des Fahrpreises zurück, bei 120 Minuten sind es 50 Prozent. Wichtig: Entschädigungsbeträge unter vier Euro werden nicht ausgezahlt. Für Zeitfahrkarten wie Wochen- oder Monatskarten sowie das Deutschlandticket gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens.

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Wann gibt es das komplette Geld zurück?

Wenn Reisende voraussichtlich mehr als 60 Minuten verspätet ankommen und die Reise dadurch keinen Sinn mehr ergibt, können sie die Fahrt abbrechen oder gar nicht erst antreten. In diesem Fall wird der volle Fahrpreis erstattet. Bei einem Reiseabbruch wird der nicht genutzte Teil erstattet. Alternativ können Fahrgäste die Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten, auch mit geänderter Streckenführung.

Sollte die Bahn 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit keine Alternative anbieten, sind Fahrgäste berechtigt, mit einem anderen Eisenbahnunternehmen, Reisebus oder Linienbus weiterzureisen. „Die Ihnen dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten sind Ihnen zu erstatten“, erklärt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite. Dafür muss zunächst ein neues Ticket gelöst werden; die Kosten sind nachzuweisen.

Ausnahmen von der Entschädigungspflicht

Eisenbahnunternehmen müssen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung oder der Zugausfall durch extreme Witterungsbedingungen und Naturkatastrophen (nicht gewöhnliches Gewitter), Verhalten des Fahrgasts oder Verhalten Dritter (z. B. Notfälle, Polizeieinsätze, Kabeldiebstahl) verursacht wurde. Streiks des eigenen Bahnpersonals wie GDL- oder EVG-Streiks zählen laut Verordnung ausdrücklich nicht zu den außergewöhnlichen Umständen – hier besteht voller Entschädigungsanspruch.

Verspätungen im Nahverkehr

Im Nahverkehr können Reisende bei einer erwarteten Verspätung von mehr als 20 Minuten am Zielbahnhof jeden anderen Zug nutzen, auch Fernverkehrszüge, jedoch keine reservierungspflichtigen. Auch hier muss zuerst ein neues Ticket gelöst werden; die Kosten werden später erstattet. Für das Deutschlandticket gilt diese Regel nicht.

Hotelübernachtung bei Verspätung

Ab einer Verspätung von 60 Minuten muss die Bahn eine Hotelübernachtung anbieten, wenn die Weiterfahrt am selben Tag nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist. Alternativ kann die Bahn ein anderes Verkehrsmittel bereitstellen. Die Kosten werden bis zu 120 Euro ersetzt, sofern dies die günstigere Variante ist.

Antragsfrist und -weg

Die EU-Verordnung sieht eine Antragsfrist von drei Monaten nach der Fahrt vor. Die Deutsche Bahn gibt an, Beschwerden „bis auf Weiteres auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist anzunehmen und zu bearbeiten“ und orientiert sich dabei an einem Zwölf-Monats-Zeitraum. Anträge können direkt in der DB-Navigator-App gestellt werden. Alternativ kann das Fahrgastrechte-Formular online heruntergeladen und ausgefüllt an die DB Fernverkehr AG, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main gesendet werden. Auch eine Abgabe im DB-Reisezentrum ist möglich.

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Verstöße melden

Bei Verstößen gegen die Fahrgastrechte kann eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt eingereicht werden. Das Bundesamt prüft dann, ob und in welchem Maße das Unternehmen gegen die rechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Ein entsprechendes Beschwerdeformular steht auf der Webseite des Eisenbahn-Bundesamts bereit.