Klimaklagen gegen deutsche Autohersteller am Bundesgerichtshof gescheitert
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist mit ihren Klimaklagen gegen die Automobilkonzerne BMW und Mercedes-Benz am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gescheitert. Der Umweltverein hatte versucht, gerichtlich durchzusetzen, dass den beiden Unternehmen ab November 2030 der Verkauf neuer Fahrzeuge mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren untersagt wird. Bereits in den Vorinstanzen in München und Stuttgart waren die Klagen erfolglos geblieben, nun wies auch der BGH als letzte zivilrechtliche Instanz die Revisionen der DUH zurück.
Grundrechtliche Argumentation der Kläger
Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hatten sich in ihrer Klage auf ihr im Grundgesetz verankertes allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Sie argumentierten, dass BMW und Mercedes-Benz durch ihre Emissionen einen zu großen Teil des globalen und nationalen CO2-Budgets verbrauchen würden. Dadurch würde der politische Handlungsspielraum eingeschränkt und später weitreichende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte einschränken könnten.
Diese Argumentation basierte auf dem wegweisenden Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Damals hatte das höchste Gericht Deutschlands entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz griff und Nachbesserungen vom Gesetzgeber forderte. Die Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es damals, weil "hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030" verschoben würden.
BGH: Klimaziele sind Aufgabe des Gesetzgebers
Während das Bundesverfassungsgericht 2021 über die Verpflichtungen des Staates urteilte, ging es am BGH nun um die Frage, ob auch Großemittenten wie BMW und Mercedes vor Zivilgerichten zu bestimmten Klimamaßnahmen verpflichtet werden können. Der sechste Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Richter Stephan Seiters kam zu einem klaren Urteil: Privatpersonen könnten die erhobenen Forderungen nicht gegen Kraftfahrzeughersteller durchsetzen.
Die Kläger seien durch das Handeln der Unternehmen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, erklärte Seiters. Die Vorgabe eines Rest-Budgets an zugelassenen CO2-Emissionen gelte bislang deutschlandweit und beziehe sich nicht auf einzelne Bundesländer, den Verkehrssektor oder gar einzelne Unternehmen. "Das zu regeln wäre Sache der Politik", betonte der Vorsitzende Richter. Die Verantwortung für den Klimaschutz liege eindeutig beim Gesetzgeber.
Autohersteller begrüßen BGH-Entscheidung
Mercedes-Benz hatte bereits nach der Verhandlung vor drei Wochen erklärt, dass gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen Aufgabe des Gesetzgebers seien und nicht der Rechtsprechung. Auch ein BMW-Sprecher unterstützte diese Position und betonte: "Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele muss im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal." Gegen möglicherweise zu hohe CO2-Emissionsmengen könne man dann Verfassungsbeschwerde erheben, so die Argumentation.
Nächster Schritt: Bundesverfassungsgericht?
DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kündigte an, dass das BGH-Urteil zunächst geprüft werde und dann entschieden werden solle, ob der Verein vor das Bundesverfassungsgericht ziehe. Damit könnte der Rechtsstreit eine neue Dimension erreichen, sollte die Deutsche Umwelthilfe tatsächlich den Schritt zum höchsten deutschen Gericht wagen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs markiert einen wichtigen Präzedenzfall in der deutschen Klimarechtsprechung. Sie verdeutlicht die Grenzen zivilrechtlicher Klagen gegen Unternehmen in Klimafragen und unterstreicht die primäre Verantwortung des Gesetzgebers für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Die Debatte über die rechtlichen Möglichkeiten, Unternehmen zu mehr Klimaschutz zu verpflichten, dürfte jedoch auch nach diesem Urteil weitergehen.



