175 Milliarden US-Dollar: Trump muss Zölle zurückzahlen – Unternehmen aus Baden-Württemberg betroffen
Trump muss 175 Milliarden US-Dollar Zölle zurückzahlen

Es ist die bis dato größte wirtschaftspolitische Niederlage von US-Präsident Donald Trump: Die vor Jahresfrist mit viel Pomp im Rosengarten des Weißen Hauses in Washington verkündeten Strafzölle – und das darauffolgende Urteil des Supreme Courts, des obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten. Dieser hatte im Februar die sogenannten „reziproken Zölle“ nämlich für unzulässig erklärt. Ein Notstandsgesetz aus dem Jahr 1977, das als Begründung der Trump-Administration für den Erlass der Zölle herhalten musste, überzeugte die Richter nicht.

Die Niederlage vollkommen machen

Wenige Tage später entschied ein Richter am Gericht für internationalen Handel in New York, dass Importeure auch Anspruch auf Rückzahlungen für bereits entrichtete Zölle haben. Bis zu 175 Milliarden US-Dollar, so die Schätzungen, muss US-Finanzminister Scott Bessent nun aus seinem Haushalt für Rückerstattungen wieder herausrechnen. Seit diesem Montag (20. April) können Unternehmen – auch Exporteure aus Baden-Württemberg – die unrechtmäßig erhobenen US-Zölle samt Zinsen zurückfordern. Gerichtsunterlagen zufolge hatten mehr als 330.000 Importeure die Abgaben auf 53 Millionen Warensendungen gezahlt und nach den Urteilen auf Rückerstattung geklagt.

Rückerstattungsverfahren

Die für Zölle in den Vereinigten Staaten zuständige Zoll- und Grenzschutzbehörde „Customs and Border Protection Agency“ (CBP) hat dafür nun eine elektronische Plattform zur Abwicklung der Rückerstattungen eingerichtet. „Ich rate jedem Unternehmen, das diese Zölle bezahlen musste, zu prüfen, ob eine Rückforderung Sinn macht“, sagt Claus Paal, Präsident der IHK Stuttgart, die Firmen im Südwesten bei der Zollabwicklung und im Außenwirtschaftsrecht unterstützt. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich aber nur derjenige, der die Zölle gezahlt hat. In der Regel ist das der US-Importeur. Denn die Abgaben werden nicht im Herkunftsland eines Produktes erhoben, sondern bei dessen „Einreise“ in die USA. Den Zoll bezahlt das amerikanische Unternehmen, das einen Artikel eingekauft hat. In der Regel führt das dann auch zu höheren Preisen vor Ort. Nämlich dann, wenn der Importeur die Zusatzkosten nicht selbst tragen kann oder will und sie zumindest teilweise an seine Kunden weiterreicht. Erhoben werden die Abgaben von der Zoll- und Grenzschutzbehörde an mehr als 320 sogenannten „Ports of Entry“ wie Häfen, Flughäfen und Grenzübergängen zu den Nachbarn Mexiko und Kanada. Das Geld wandert dann in die Kasse von Finanzminister Bessent in Washington.

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Deutsche Exporteure und die Rückerstattung

Deutsche Exporteure können nur dann selbst Rückerstattungen beantragen, wenn sie als „Importer of Record“ registriert sind. Andernfalls muss die Abwicklung über den US-Geschäftspartner oder dessen Zollagenten erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Preise aufgrund der Zölle angepasst wurden – hier sind individuelle Abstimmungen zwischen den Handelspartnern nötig. Die Rückerstattung selbst erfolgt über ein digitales Verfahren, das eine vereinfachte und gebündelte Bearbeitung inklusive Zinsen ermöglichen soll. Der gesamte Prozess wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Doch hat die Zoll- und Grenzschutzbehörde CBP zugesagt, die Rückerstattungen innerhalb von 60 bis 90 Tagen per elektronischer Überweisung zu leisten. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein aktives Konto im sogenannten ACE-Portal der CBP sowie die Hinterlegung von Bankdaten. Die IHK, sagt Claus Paal, unterstütze Unternehmen aus der Region bei der Einordnung und beim weiteren Vorgehen. Auch die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York bietet entsprechende Beratung an.

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USA für Südwest-Unternehmen Handelspartner Nummer eins

„Unternehmen sollten nicht zögern, das zu tun“, rät Manny Schönhuber von der Kanzlei Nelson Mullins Riley & Scarborough. Er schränkt jedoch ein, dass die Rückforderungsansprüche überschaubar bleiben dürften, da viele andere Zölle, die vor allem deutsche Unternehmen betreffen, bestehen bleiben. Das betrifft beispielsweise die Zölle auf Stahl und Aluminium in Höhe von 50 Prozent, aber auch sektorspezifische Zölle – etwa auf Holz und Möbel in Höhe von zehn bis 25 Prozent, auf pharmazeutische Produkte in Höhe von 100 Prozent sowie auf Autos und Autoteile in Höhe von 15 Prozent. Christoph Seibt, Partner und globaler Leiter der Strategic Risk Management-Gruppe bei der Kanzlei Freshfields, rechnet hingegen mit „signifikanten Beträgen“. Auch er rät Unternehmen, nun sorgfältig zu prüfen, ob es Rückforderungsansprüche gibt. Grundsätzlich sei die Geschäftsleitung sogar verpflichtet, das zu tun, da eine Rückzahlung im Unternehmensinteresse liege und das Vermögen mehre. Dass es sich nicht nur um Peanuts handeln dürfte, zeigt ein Blick auf die Außenhandelsstatistik: Mit Exporten von gut 30 Milliarden Euro im vergangenen Jahr sind die Vereinigten Staaten noch immer mit großem Abstand Handelspartner Nummer eins für die Südwest-Wirtschaft, auch wenn die Ausfuhren in die USA nunmehr das dritte Jahr in Folge gesunken sind.

Etliche Unternehmen wollen Rückerstattungen einfordern

Etliche Unternehmen aus der Region haben bereits angekündigt, Rückerstattungen einzufordern. Der Autozulieferer Marquardt aus Rietheim-Weilheim (Landkreis Tuttlingen) beispielsweise war von den rechtswidrigen US-Zöllen betroffen. Im Gespräch mit der Schwäbischen Zeitung bestätigte ein Unternehmenssprecher, entsprechende Schritte zu prüfen. Ein Großteil der Zölle sei von den Kunden getragen worden, diese Beträge werde Marquardt ebenfalls zurückfordern. Allerdings verwies der Sprecher auch auf die von Trump unmittelbar nach dem Supreme-Court-Urteil angekündigten neuen globalen Importzölle von zehn Prozent, was „die Situation zusätzlich erschwert“. Ähnlich wie Marquardt äußerte sich auch der Vorstand des Ulmer Baustoffherstellers Uzin Utz, Julian Utz. „Wir prüfen das. Und wenn es Möglichkeiten zur Rückerstattung gibt, werden wir das tun“, sagte Utz. Zur Vorgehensweise rät IHK-Präsident Claus Paal Unternehmen: „Prüfen, ob sie direkt oder indirekt von den Zöllen betroffen waren. Klären, wer als Importeur die Zölle gezahlt hat. Sich mit US-Partnern oder Zollagenten zur Antragstellung abstimmen. Und sicherstellen, dass die notwendigen Zugänge und Bankdaten für die Rückerstattung vorhanden sind.“

Bis zum 20. Juli muss alternatives Zollsystem stehen

Ein Ende der leidigen Zollthematik ist gleichwohl nicht in Sicht. Denn kaum war das Urteil des Obersten Gerichtshofs verkündet, erließ Trump neue Zölle auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage. Diese erlaubt es ihm, Abgaben von maximal 15 Prozent für eine Dauer von 150 Tagen zu erheben. Aktuell liegt der Satz bei zehn Prozent. Der US-Präsident hat nun also bis zum 20. Juli Zeit, ein alternatives Zollsystem zu entwickeln. Christopher Padilla, Handelsexperte beim Beratungsunternehmen Brunswick Group, gibt sich da keinen Illusionen hin. Der Supreme Court habe Trump mit seinem Urteil die Hand gereicht und eine Möglichkeit geschaffen, die internationalen Handelsbeziehung ein Stück weit zu stabilisieren. Doch Trump habe diese Hand ausgeschlagen. „Er liebt Zölle einfach zu sehr“, sagt Padilla. Und deshalb werde die chaotische und schlecht gemachte Handelspolitik der Trump-Administration weitergehen.