Grundsicherung: Alkohol im Bewerbungsgespräch kann Leistungskürzung bedeuten
Grundsicherung: Alkohol im Bewerbungsgespräch kann Kürzung bringen

Ab dem 1. Juli 2025 können Empfänger der neuen Grundsicherung mit Leistungskürzungen rechnen, wenn sie ungepflegt oder alkoholisiert zu einem Vorstellungsgespräch erscheinen. Dies geht aus einer aktualisierten Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter hervor, über die zuerst die „Bild“-Zeitung berichtete.

Rechtsgrundlage und Pflichtverletzung

Die rechtliche Grundlage für mögliche Kürzungen bildet Paragraf 31 des Sozialgesetzbuches II. Danach liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Leistungsempfänger durch negatives Verhalten verhindern, dass sie von einem Arbeitgeber eingestellt werden. In der Weisung heißt es: „Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn leistungsberechtigte Personen stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt.“ Wer solche Pflichtverletzungen begeht, muss mit einer Kürzung der Leistungen rechnen.

Neue Regeln ab Juli

Die Weisung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft – demselben Datum, an dem die von der schwarz-roten Koalition beschlossene Reform des bisherigen Bürgergelds wirksam wird. Die Sozialleistung heißt künftig Grundsicherung, die Höhe der Leistung ändert sich jedoch nicht. Allerdings gelten für die Bezieher schärfere Regeln, die unter anderem das Verhalten bei Bewerbungsgesprächen betreffen.

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