Altentreptow führt neue Feuerwehr-Satzung ein: Kostenersatz bei fahrlässigen Einsätzen
Die Stadtvertretung Altentreptow hat eine neue Satzung zum Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen. Diese Regelung basiert auf der Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern und dem Brandschutzgesetz und tritt sofort in Kraft. Damit hebt die Stadt die bisherige Feuerwehr-Gebührensatzung aus dem Jahr 2021 auf.
Kostenersatz für Einsätze außerhalb der Pflichtaufgaben
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bleibt im Rahmen der gesetzlichen Pflichtaufgaben grundsätzlich unentgeltlich. Kostenersatz wird jedoch erhoben, wenn Einsätze außerhalb dieser Aufgaben erfolgen. Abgerechnet wird minutengenau nach einem detaillierten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der neuen Satzung ist.
Wer muss zahlen?
Als Kostenschuldner nennt die Satzung unter anderem Personen, die eine Gefahr oder einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, sowie diejenigen, die die Feuerwehr grundlos alarmieren. Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen bei Fehlalarmen zahlen, wobei ein Fehlalarm pauschal mit 223,28 Euro berechnet wird. Auch Fahrzeughalter können herangezogen werden, wenn Gefahren durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden sind.
Ausnahmen und weitere Regelungen
Ausgenommen von der Kostenersatzpflicht sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben. Für Einsätze mit Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln in Gewerbe- und Industriebetrieben haften Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte. Wer andere Leistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt, veranlasst oder beauftragt, trägt die Kosten ebenfalls. In Fällen der Nachbarschaftshilfe ist die unterstützte Gemeinde zahlungspflichtig.
Einsatzbeginn und Tarife
Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung der Feuerwehr, bei Brandsicherheitswachen mit Beginn der Wache, und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft oder mit Abbruch vor Ausrücken. Die Kostenersatzpflicht entsteht also mit der Alarmierung oder mit Beginn des jeweiligen Einsatzes.
Die Tarife werden wie folgt festgelegt: Personalkosten werden nach dem jeweils geltenden Mindestlohn berechnet. Fahrzeugkosten pro Stunde betragen 71,50 Euro für Löschfahrzeuge, 35,07 Euro für Hubrettungsfahrzeuge und eine Drehleiter, 39,20 Euro für Kleinfahrzeuge und 13,43 Euro für Anhänger.



