In einem Rechtsstreit um die Zufahrt zu einer Garage hat das Landgericht Frankenthal in Rheinland-Pfalz klargestellt: Eine mündliche oder schriftliche Absprache mit dem früheren Eigentümer reicht nicht aus, um dauerhaft über ein fremdes Grundstück zur eigenen Garage zu fahren. Notwendig ist ein Eintrag im Grundbuch. Auch ein sogenanntes Notwegerecht kommt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.
Der Fall: 30 Jahre lang geduldet, dann Streit
Die Klägerin hatte vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks eine Garage errichtet. Um diese mit dem Auto zu erreichen, musste sie über den Hof des Nachbarn fahren. Der damalige Eigentümer des Hofgrundstücks duldete dies über viele Jahre hinweg. Nach dem Verkauf des Hofgrundstücks an neue Eigentümer untersagte diese die Durchfahrt. Die Klägerin berief sich auf die jahrelange Duldung und die damalige Absprache und verlangte zudem ein Notwegerecht.
Das Urteil: Kein Wegerecht ohne Grundbucheintrag
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Die Richter stellten klar, dass eine bloße Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer den neuen Eigentümer nicht binde, wenn das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen sei. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, da das Grundstück weiterhin über ein Hoftor erreichbar sei – auch wenn die Garage nicht mehr angefahren werden könne. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrund: Bundesgerichtshof bestätigt Rechtslage
Bereits Anfang 2020 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es ein Wegerecht „aus Gewohnheit“ nicht gibt. Wer dauerhaft ein fremdes Grundstück nutzen möchte, muss sich die entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung, selbst wenn diese jahrelang geduldet wurde.
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig ein Grundbucheintrag für die Absicherung von Nutzungsrechten ist. Wer auf fremdem Grund parken oder fahren möchte, sollte dies rechtzeitig und formgerecht absichern lassen.



