Die Rentenkommission der Bundesregierung hat 33 Vorschläge zur Rentenreform vorgelegt – einer davon sorgt für besondere Aufmerksamkeit: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, bekannt als „Rente mit 63“, soll abgeschafft werden. Das betrifft ein Modell, das jährlich Hunderttausende Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Laut der Deutschen Rentenversicherung beantragten im Jahr 2024 rund 262.000 Beschäftigte erfolgreich diese Rentenart und erhielten im Schnitt 1.677 Euro monatlich.
Warum die Kommission die Abschaffung empfiehlt
Die Kommission argumentiert, die Regelung belaste die Sozialkassen massiv und entziehe dem Arbeitsmarkt dringend benötigte Fachkräfte. „Die Regelung ist zu teuer und nicht mehr zeitgemäß“, heißt es in dem Bericht. Für viele Betroffene wäre eine plötzliche Abschaffung jedoch ein herber Einschnitt, da sie ihren Lebensplan auf ein konkretes Renteneintrittsdatum ausgerichtet haben. Die Kommission empfiehlt, die Änderung so schnell wie möglich umzusetzen.
Rechtliche Hürden: Vertrauensschutz und Eigentumsgarantie
Doch lässt sich die „Rente mit 63“ einfach so streichen? Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigt ein klares Bild: Rentenanwartschaften sind grundsätzlich geschützt. Bereits 1980 stellten die Verfassungsrichter fest, dass die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 des Grundgesetzes auch „vermögenswerte Rechtspositionen“ wie Rentenanwartschaften umfasst.
Noch wichtiger ist der Vertrauensschutz: Der Staat darf durch langjährige Praxis keine „berechtigte Erwartung“ erwecken, um diese dann unvermittelt zu enttäuschen. Constanze Janda, Co-Vorsitzende der Rentenkommission und Professorin für Sozialrecht, betonte: „Man hat kein Recht darauf, dass sich nichts ändert an der Rechtslage.“ Dennoch müsse der Gesetzgeber berücksichtigen, wer bereits nicht mehr rückgängig zu machende Planungen getroffen habe. Das BVerfG habe „fünf Jahre Vorlauf“ als Maßstab genannt.
Frühere Urteile als Richtschnur
Ein Urteil von 2004 gilt bis heute als Bezugsgröße: Karlsruhe entschied, dass der Gesetzgeber Übergangsregelungen zur Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen beschleunigen darf – aber nur unter „besonders strengen Anforderungen“. Konkret forderten die Richter: individuelle Härtefallregelungen (etwa für Menschen in Altersteilzeit), einen zwingenden Grund (wie eine akute Finanzierungskrise) und ausreichend lange Übergangsfristen (drei bis fünf Jahre).
Ob diese Maßstäbe heute in vollem Umfang gelten, ist offen. Pascal Reddig, CDU-Vertreter in der Kommission, versprach: „Jemand, der sich jetzt gerade darauf einstellt, dass er im nächsten Jahr abschlagsfrei in Rente gehen kann, für den wird es keine Auswirkungen haben.“ Das Ziel bleibe aber, die Änderung so früh wie möglich umzusetzen.
Ausblick: Was auf Betroffene zukommt
Die endgültige Entscheidung liegt bei der schwarz-roten Bundesregierung. Sollte die Abschaffung kommen, müsste der Gesetzgeber Übergangsfristen und Härtefallregelungen schaffen. Die Kommission selbst empfiehlt eine zügige Umsetzung, doch der Vertrauensschutz dürfte eine sofortige Streichung verhindern. Für die rund 262.000 jährlichen Neurentner der „Rente mit 63“ bleibt die Lage vorerst unsicher.



