Erziehungsrente nach Tod des Ex-Partners: Anspruch und Voraussetzungen für Geschiedene
Erziehungsrente bei Tod des Ex-Partners: Anspruch für Geschiedene

Erziehungsrente bei Tod des Ex-Partners: Wichtige Sicherung für Geschiedene mit Kindern

Nach einer Scheidung können Unterhaltszahlungen finanzielle Nachteile ausgleichen. Stirbt jedoch der frühere Ehepartner, fallen diese Zahlungen weg. In diese entstehende Versorgungslücke springt die gesetzliche Rentenversicherung mit einer besonderen Leistung: der Erziehungsrente.

Was ist die Erziehungsrente und wer hat Anspruch?

Die Erziehungsrente stellt eine spezielle Form der Hinterbliebenenrente dar, die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt wird. Sie soll den wegfallenden Unterhalt des verstorbenen Ex-Partners ersetzen und dient der finanziellen Absicherung von geschiedenen Personen mit Kindern.

Für den Anspruch auf diese Leistung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

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  • Die überlebende Person muss bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
  • Die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein.
  • Der überlebende Partner darf nach der Scheidung nicht erneut geheiratet haben.

Besonderheiten bei der Erziehungsrente

Die Erziehungsrente wird sowohl gezahlt, wenn hinterbliebene Ex-Partner eigene Kinder erziehen, als auch bei Stief- oder Pflegekindern des früheren Partners. Ein Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Bei Kindern mit Behinderung entfällt diese Altersgrenze vollständig.

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die sich beispielsweise aus der jährlichen Renteninformation entnehmen lässt. Allerdings werden eigene Einkünfte auf die Rentenhöhe angerechnet, sofern bestimmte Freibeträge überschritten werden.

Freibeträge und Einkommensanrechnung

Seit dem 1. Juli 2025 gelten folgende Freibeträge für Hinterbliebene:

  • Grundfreibetrag: 1.077 Euro pro Monat
  • Zusätzlich 228 Euro pro Monat für jedes waisenrentenberechtigte Kind

Diese Freibeträge erhöhen sich jährlich zum 1. Juli entsprechend der allgemeinen Rentenanpassung. Alle Einkünfte, die über diese Freibeträge hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.

Antragstellung und weitere Informationen

Betroffene können die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfangreiche Informationen zu diesem Thema, einschließlich Formularen und der Möglichkeit zur Vereinbarung von Beratungsterminen.

Eine kostenfreie Broschüre mit dem Titel „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ steht auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung zum Download oder zur Bestellung bereit. Diese enthält detaillierte Auskünfte zum Thema und unterstützt bei der Antragstellung.

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