Das Landgericht Berlin II hat am Dienstag eine einstweilige Verfügung gegen die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) erlassen, die den Artikel über den Liedermacher Konstantin Wecker betrifft. Die Verfügung umfasst 26 Punkte, was die SZ dazu veranlasste, den Beitrag vorübergehend zu depublizieren. Die Zeitung kündigte an, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Hintergrund des Artikels
Im November 2025 berichtete die SZ über eine Beziehung Weckers mit einer 15-jährigen Schülerin, als er 63 Jahre alt war. Nach ihrem 16. Geburtstag habe es mehrere sexuelle Begegnungen gegeben. Wecker räumte über seinen Anwalt eine „einvernehmliche Beziehung“ ein, die jedoch „unter moralischen Maßstäben ein gänzlich unangemessenes Verhalten“ darstelle. Er drückte „tiefstes Bedauern“ aus und gab an, damals aufgrund von Alkoholkonsum „nicht Herr seiner Sinne“ gewesen zu sein.
Weitere Vorwürfe im Mai 2026
Im Mai 2026 berichtete die SZ erneut, nachdem sich weitere Frauen mit ähnlichen Erfahrungen gemeldet hatten. Wecker nahm zu diesen Vorwürfen nicht Stellung; sein Anwalt teilte mit, Wecker sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, sich zu erinnern. Eine ärztliche Bescheinigung bestätigte seine aktuelle Verhandlungsunfähigkeit.
Die gerichtliche Entscheidung
Die Kanzlei Höch reichte für Wecker Rechtsmittel ein. Das Landgericht Berlin II sah in den beanstandeten Passagen einen starken Eingriff in Weckers Privatsphäre, der durch das öffentliche Informationsinteresse nicht gerechtfertigt sei. Die SZ betont dagegen, dass das Muster aus Verletzlichkeit junger Fans, Altersunterschied und geheimer Beziehungen ein öffentliches Interesse rechtfertige. Man werde Rechtsmittel einlegen.
Reaktionen der Parteien
Weckers Anwalt Dominik Höch sprach von einem „Zeichen, dass auch prominente Künstler nicht Freiwild für journalistische Auswüchse sind“ und kritisierte die SZ, die sich „von Methoden gewisser Boulevard-Medien“ nicht weit entferne. Die SZ hingegen sieht in dem Fall eine Verteidigung der öffentlichen Relevanz von MeToo-Fällen, in denen Machtgefälle ausgenutzt werden. Die Diskussion sei „zunächst als Beitrag der gesellschaftlichen, nicht der strafrechtlichen Aufklärung zu betrachten“.



