Der Bundestag hat das von der Europäischen Union beschlossene Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt. Künftig müssen Hersteller bestimmter Produkte diese während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis reparieren – unabhängig von der Dauer der Produktgarantie. Ausnahmen gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen, bei denen der Reparaturanspruch vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Reparierbare Geräte und längere Gewährleistung
Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass eine Reparatur möglich ist. Werden Akkus so verbaut, dass ein Tausch nicht möglich ist, oder wird eine Reparatur durch Software verhindert, verstoßen Hersteller gegen das neue Gesetz. Käufer können dann Gewährleistung einfordern. Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine kostenfreie Reparatur statt eines Neugeräts, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Der Unternehmer muss die Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist durchführen und kann für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware bereitstellen.
Welche Geräte sind betroffen?
Die EU-Richtlinie listet konkrete Produkte auf: Waschmaschinen, Trockner, Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Drucker, Tablets, Slate-Tablets, schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes. Für diese Geräte müssen Hersteller Ersatzteile vorhalten und Reparaturen anbieten.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu fordern, gilt ab Ende Juli – auch für Geräte, die bereits vorher gekauft wurden. Die Verpflichtung, reparierbare Geräte herzustellen, und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist gelten dagegen nur für Geräte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen tritt die Neuregelung erst in Kraft, wenn diese nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen wurden.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Bei einer Waschmaschine, die üblicherweise zehn Jahre funktioniert, kann der Käufer nach acht Jahren verlangen, dass der Hersteller sie repariert – entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis. Beauftragt der Käufer einen anderen Reparaturdienst, muss der Hersteller Ersatzteile zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen. Die Preise für Ersatzteile dürfen nicht so hoch sein, dass sie von einer Reparatur abschrecken.
Ersatzteile und Lebensdauer
Hersteller müssen Ersatzteile entsprechend der erwarteten Lebensdauer vorhalten. Für Smartphones bedeutet das: Alle Teile müssen nach Produktionseinstellung noch mindestens sieben Jahre verfügbar sein. Für Waschmaschinen und Trockner gilt diese Verpflichtung für zehn Jahre nach Ende der Produktion. Verbraucher sollten sich daher rechtzeitig überlegen, ob sie sich kurz vor Ablauf dieses Zeitraums sicherheitshalber ein Ersatzteil besorgen.
Ziele: Weniger Elektroschrott und mehr Verbraucherschutz
Das Gesetz verfolgt zwei Ziele: Ressourcen schonen und Verbrauchern unnötige, teure Neuanschaffungen ersparen. Belastbare Schätzungen zur Müllvermeidung gibt es nicht, aber die EU-Richtlinie ist Teil einer Reihe von Vorhaben, die Elektroschrott reduzieren und Verbraucherrechte stärken sollen. Dazu zählt auch die seit Ende 2024 geltende Verpflichtung, Smartphones, tragbare Lautsprecher und bestimmte andere Geräte einheitlich mit einem USB-C-Ladeanschluss auszustatten. Der Reparaturbonus, den es in einigen Städten und Bundesländern gibt, ist von der geplanten Gesetzesänderung nicht betroffen.



