Hamburger Gericht bestätigt: Kein Whiskey-Label ohne echten Whiskey
Ein wegweisendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg stellt klar: Nur Getränke, die tatsächlich Whiskey, Gin oder Rum enthalten, dürfen auch mit diesen Bezeichnungen beworben und vermarktet werden. Der 3. Zivilsenat bestätigte damit ein früheres Urteil des Landgerichts und verschärfte die Regelung zusätzlich.
Start-up muss Bezeichnungen ändern
Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein innovatives Start-up, das in Deutschland Getränke mit lediglich etwa 0,3 Prozent Alkoholgehalt als Alternative zu klassischen Spirituosen anbietet. Das Unternehmen hatte seine Produkte mit provokativen Slogans wie "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" beworben. In den Produktbeschreibungen war von "alkoholfreien Alternativen zu", "auf Basis von" oder "schmeckt nach" den entsprechenden Spirituosen die Rede.
Besonders umstritten war die zusätzliche Bezeichnung "American Malt" für das Whiskey-Alternativprodukt. Das Oberlandesgericht urteilte nun, dass auch diese Bezeichnung unzulässig sei, da sie nach der geltenden EU-Spirituosenverordnung eine nicht erlaubte Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey darstelle.
Spirituosenverband setzt sich durch
Der Verband der Spirituosenindustrie hatte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht und argumentiert, die Bezeichnungen des Start-ups verstießen gegen die EU-Spirituosenverordnung. Sowohl das Landgericht im Juli des Vorjahres als nun auch das Oberlandesgericht gaben dem Verband Recht.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da beide Parteien Revision eingelegt haben. Der Rechtsstreit geht damit voraussichtlich in die nächste Instanz.
Klare Grenzen für alkoholfreie Alternativen
Das Hamburger Urteil setzt wichtige Maßstäbe für die wachsende Marktnische der alkoholreduzierten und alkoholfreien Spirituosenalternativen:
- Direkte Bezugnahmen auf etablierte Spirituosenbezeichnungen sind unzulässig
- Auch indirekte Anspielungen wie "American Malt" fallen unter das Verbot
- Beschreibungen wie "Alternative zu" oder "schmeckt nach" müssen kritisch geprüft werden
- Die EU-Spirituosenverordnung bietet klaren rechtlichen Rahmen
Für Verbraucher bedeutet das Urteil mehr Transparenz: Sie können sich darauf verlassen, dass ein als Whiskey bezeichnetes Produkt auch tatsächlich Whiskey enthält. Für Hersteller alkoholfreier Alternativen ergeben sich dadurch neue Herausforderungen bei der Produktbezeichnung und Vermarktung.



