Hamburger Gericht bestätigt: Alkoholfreie Getränke dürfen nicht als Spirituosen beworben werden
In einem bedeutenden Urteil hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg klargestellt, dass nahezu alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen nicht mit den Bezeichnungen Whiskey, Gin oder Rum beworben werden dürfen. Das Gericht bestätigte damit ein früheres Urteil aus der Vorinstanz und erweiterte das Verbot zusätzlich auf die Bezeichnung „American Malt“. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde.
Start-up im Fokus: Slogans wie „This is not Whiskey“ verstoßen gegen geltendes Recht
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein deutsches Start-up, das Getränke mit einem Alkoholgehalt von lediglich etwa 0,3 Prozent als Alternative zu traditionellen Spirituosen anbietet. Das Unternehmen hatte seine Produkte mit provokativen Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ vermarktet. In den Produktbeschreibungen wurden zudem Formulierungen wie „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose verwendet. Bei dem Produkt „This is not Whiskey“ kam zusätzlich der Zusatz „American Malt“ zum Einsatz.
Der Verband der Spirituosenindustrie klagte gegen diese Praxis und berief sich dabei auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Der Verband argumentierte, dass die Bezeichnungen gegen die EU-Spirituosenverordnung verstoßen, welche klare Regeln für die Benennung von Spirituosen festlegt.
Gericht gibt Spirituosenverband in beiden Instanzen Recht
Wie bereits das Landgericht im Juli des vergangenen Jahres entschied auch das Oberlandesgericht zugunsten des Spirituosenverbands. Das Gericht stellte fest, dass die verwendeten Bezeichnungen und Slogans irreführend sind und gegen die Bestimmungen der Spirituosenverordnung verstoßen. Besonders bedeutsam ist die Erweiterung des Verbots auf die Bezeichnung „American Malt“. Der Senat begründete dies damit, dass es sich hierbei um eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey handelt, die Verbraucher in die Irre führen könnte.
Beide Parteien hatten gegen das ursprüngliche Landgerichtsurteil Berufung eingelegt, was zu der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts führte. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 416 HKO 51/24 und unterstreicht die wachsende Bedeutung von klaren Kennzeichnungsregeln im Lebensmittel- und Getränkesektor.
Die Kernaussagen des Urteils im Überblick:
- Getränke dürfen nur dann als Whiskey, Gin oder Rum bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich diese Spirituosen enthalten.
- Slogans wie „This is not Whiskey“ sind unzulässig, wenn sie in Verbindung mit irreführenden Produktbeschreibungen verwendet werden.
- Die Bezeichnung „American Malt“ ist für nahezu alkoholfreie Getränke verboten, da sie eine unerlaubte Anspielung auf Whiskey darstellt.
- Das Urteil betont die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes und die Einhaltung der EU-Spirituosenverordnung.
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Lebensmittelindustrie und insbesondere für Start-ups, die innovative, alkoholfreie Alternativen zu traditionellen Produkten entwickeln. Es unterstreicht die Bedeutung transparenter und korrekter Kennzeichnungen, um Verbraucher vor Irreführung zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.



