Bundesfinanzhof-Urteil erschüttert Sportvereine: Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge droht
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei Sportvereinen in ganz Deutschland für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Das oberste deutsche Finanzgericht hat Ende Februar klargestellt, dass gemeinnützige Vereine unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuer auf ihre erhobenen Mitgliedsbeiträge erheben müssen. Diese Entscheidung könnte für Zehntausende Sportvereine zu einer finanziellen Belastung werden, die ihre Existenzgrundlage gefährdet.
Richter kritisieren Verwaltungspraxis scharf
In seiner Urteilsbegründung übte der Bundesfinanzhof deutliche Kritik an der bisherigen Verwaltungspraxis. „Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“, heißt es in dem Dokument. Die Richter bemängelten, dass sowohl die Bundesregierung als auch die Finanzämter vorangegangene Urteile des BFH und des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache permanent ignoriert hätten.
Bislang besteuerten die Finanzämter Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen nicht, wenn diese lediglich ein allgemeines Sportangebot vorhalten, das von allen Mitgliedern genutzt werden kann – etwa einen Fußballplatz oder eine Turnhalle. Individuelle Leistungen wie persönliches Coaching wurden dagegen bereits versteuert. Diese Praxis steht laut BFH jedoch seit Jahren im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung.
Spezieller Fall mit weitreichenden Folgen
Der verhandelte Fall war spezieller Natur: Ein Sportverein hatte geklagt, weil er ausdrücklich Umsatzsteuer zahlen wollte. Hintergrund war der Bau eines neuen Kunstrasenplatzes, bei dem der Verein die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer hätte geltend machen können. Dieser sogenannte Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, wenn der Verein selbst der Umsatzsteuer unterliegt – was das Finanzamt nicht anerkannte.
Peter Binger, Steuerrechtsexperte bei Grant Thornton, erklärt im Gespräch mit der Schwäbischen Zeitung: „Die BFH-Entscheidung betrifft neben Sportvereinen auch zahlreiche Vereine in anderen Bereichen und hat erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.“ Deutschlandweit gibt es über 600.000 eingetragene Vereine, von denen ein Großteil gemeinnützig ist.
Vereine müssen sich vorbereiten
Das Bundesfinanzministerium hat sich bisher nicht zur konkreten Anwendung der BFH-Entscheidung geäußert. Vereine können sich daher zunächst weiter auf die bestehende Verwaltungsauffassung berufen. Binger warnt jedoch: „Sie müssen aber damit rechnen, dass sich diese zukünftig noch ändern kann – schlimmstenfalls rückwirkend für alle offenen Jahre.“
Der Experte rät Vereinen dringend, die Folgen des Urteils zu prüfen und gegebenenfalls Vorbereitungen zu treffen. Finanzgerichte sind an die Verwaltungsauffassung nicht gebunden, sodass im Falle eines Rechtsstreits bereits jetzt die Anwendung der neuen Rechtsprechung droht.
Für Vereine ergeben sich verschiedene Handlungsoptionen:
- Kleinere Vereine sollten prüfen, ob sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz bestimmte Grenzen nicht übersteigt – eine relevante Grenze liegt bei 25.000 Euro.
- Größere Vereine könnten überlegen, pro forma einen Beschluss einzuholen, die Mitgliedsbeiträge zu erhöhen, sollte sich an der bisherigen Verwaltungspraxis oder der Gesetzeslage etwas ändern.
Politische Reaktionen und mögliche Lösungen
Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Fritz Güntzler (CDU), sieht Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) in der Pflicht: „Das Urteil darf nicht zu einem Steuerschock für 86.000 Sportvereine werden.“ Das Bundesfinanzministerium müsse schnell für Klarheit sorgen und gegebenenfalls gesetzgeberisch tätig werden.
Aus dem Finanzministerium hieß es, dass man die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bereits seit einiger Zeit gemeinsam mit den Ländern prüfe. Dabei gehe es auch um die Frage, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Anpassung vorgeschlagen werde. „Eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine gilt es dabei so weit wie irgend möglich zu vermeiden“, betonte ein Sprecher. Die Förderung des Sports und des Ehrenamts sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen.
Der Bundesfinanzhof selbst gab den Finanzbehörden eine mögliche Lösung an die Hand: Eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für Sportleistungen im deutschen Umsatzsteuergesetz. Binger erklärt: „Das gibt das weiter gefasste Europarecht her.“ Für alle anderen Vereine sei diese Möglichkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Die Unsicherheit bleibt vorerst bestehen. Während die Politik nach Lösungen sucht, müssen Zehntausende Sportvereine in Deutschland die finanzielle Bedrohung durch eine mögliche Umsatzsteuerpflicht auf ihre Mitgliedsbeiträge ernst nehmen und sich entsprechend vorbereiten.



