Brandenburg hält an voller Rückforderung von Corona-Hilfen fest
Brandenburg fordert Corona-Hilfen vollständig zurück

Die Brandenburger Landesregierung hält an der vollständigen Rückforderung von Corona-Soforthilfen fest. Das teilte Wirtschaftsministerin Martina Klement (CSU) in einer Antwort auf eine Anfrage der BSW-Landtagsfraktion mit. „Durch die Rechtsprechung der Gerichte und die geringe Anzahl noch offener Verfahren sieht sich die Landesregierung in ihrem bisherigen Vorgehen bestätigt und plant nicht, die Rückzahlungsbedingungen zu verringern und dadurch die Rückforderungen zu senken“, erklärte Klement.

Hessen geht anderen Weg

Im Gegensatz zu Brandenburg hat das hessische Wirtschaftsministerium neue Regeln eingeführt, die Empfänger der Hilfen entlasten sollen. In Brandenburg hingegen fehlt nach Ansicht der Landesregierung nur in 76 Fällen Rechtssicherheit, in denen noch gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren laufen. „Durch die konsequente Bestätigung des öffentlichen Handelns durch die Gerichte sieht die Landesregierung keine Anhaltspunkte, welche einen Verzicht für die wenigen offenen Verfahren rechtfertigen“, so Klement weiter. „Daher sieht die Landesregierung keine Veranlassung, einen teilweisen Verzicht auf noch offene Corona-Hilfen zu gewähren.“

Hintergrund der Soforthilfe

Die gestaffelte Soforthilfe sollte akute Liquiditätsengpässe überbrücken und die wirtschaftliche Existenz von Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen sichern, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche Schieflage gerieten. Als der Bund ein Programm mit schärferen Auflagen auflegte, bei dem als Grundlage nur noch Betriebskosten galten, änderte Brandenburg die Konditionen.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Gerichtliche Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied kürzlich, dass Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg unter bestimmten Bedingungen das Geld zurückzahlen müssen. Dies trifft dann zu, wenn etwa ein prognostizierter existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht eintrat (Az.: OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26). Geklagt hatten Unternehmer. Den Klägern wurde eine Soforthilfe von 9.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung ergab, dass die Liquiditätsengpässe nicht eingetreten waren. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration