Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die deutsche Praxis der Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber für unzulässig erklärt. Konkret ging es um die Frage, ob Asylbewerbern, für deren Verfahren ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, grundlegende Unterstützungsleistungen wie Kleidung und Haushaltsartikel entzogen werden dürfen. Die Richterinnen und Richter stellten klar: Dies ist nicht erlaubt.
EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet zu angemessenem Lebensstandard
Grundlage für das Urteil ist die aktuell geltende EU-Aufnahmerichtlinie. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Lebensstandard für Asylsuchende sicherzustellen. Dieser soll insbesondere den Schutz der körperlichen und psychischen Gesundheit gewährleisten. Die deutsche Kürzungsregelung, die 2024 sogar noch verschärft wurde, steht damit nicht im Einklang. Aktuell können Leistungen komplett ausgeschlossen werden, sobald festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und der Betroffene ausreisen muss.
Fall eines Afghanen aus Bayern vor Gericht
Auslöser des Verfahrens war ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte. Der bayerische Landkreis Schweinfurt hatte ihm im Jahr 2022 die Leistungen gekürzt. Zwar erhielt er Essen, eine beheizte Unterkunft sowie Versorgung im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit, aber keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte. Dagegen klagte er – bis vor den EuGH.
Der EuGH betonte in seiner Entscheidung, dass Kleidung zu den „elementarsten Bedürfnissen“ zähle. Zudem seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf notwendig, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten. Sozialrechtler Constantin Hruschka kommentierte: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“
Neue EU-Regeln ab Juni 2026
Allerdings wird die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie am 12. Juni 2026 durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Dennoch betont Hruschka: „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss.“ Dazu gehöre etwa die EU-Grundrechtecharta. Das Urteil des EuGH zeigt, dass Deutschland mit seiner bisherigen Praxis gegen geltendes EU-Recht verstoßen hat.



