EuGH kippt Kürzungen von Asylleistungen in Deutschland
EuGH: Kürzungen von Asylleistungen rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Kürzung von Asylleistungen in Deutschland für rechtswidrig erklärt. Konkret geht es um die Streichung grundlegender Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte für Asylbewerber, für die ein anderes EU-Land zuständig ist. Die Richter stellten am Donnerstag klar, dass die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie einen "angemessenen Lebensstandard" vorschreibe, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit umfasse.

Hintergrund des Falles

Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte, hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt. Ihm waren im Jahr 2022 die Leistungen gekürzt worden. Zwar erhielt er Essen, eine beheizte Unterkunft sowie medizinische Versorgung, aber keine Mittel für Kleidung und Haushaltsprodukte. Der Fall landete schließlich vor dem EuGH.

Urteil des EuGH

Die Luxemburger Richter betonten, dass Kleidung zu den "elementarsten Bedürfnissen" gehöre. Darüber hinaus seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf notwendig, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte. Diese seien erforderlich, um ein "Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" zu gewährleisten.

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Verschärfung der deutschen Regelung 2024

Die deutsche Regelung, die nun vom EuGH beanstandet wurde, wurde im Jahr 2024 sogar noch verschärft. Seither können Leistungen komplett ausgeschlossen werden, sobald festgestellt wird, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Asylbewerber zuständig ist und dieser ausreisen muss. Der Sozialrechtler Constantin Hruschka kommentierte: "Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen."

Neue EU-Regeln ab Juni 2024

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Allerdings betont Asylexperte Hruschka: "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss." Dazu gehört etwa die EU-Grundrechtecharta.

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