Berliner Abgeordnetenhaus beschließt Vergesellschaftungsrahmengesetz - Wirtschaft warnt vor Signalwirkung
Berlin beschließt Vergesellschaftungsgesetz - Wirtschaft kritisiert

Berliner Parlament verabschiedet umstrittenes Vergesellschaftungsgesetz

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat mit den Stimmen der schwarz-roten Koalition ein sogenanntes Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen, unter welchen Bedingungen Grund und Boden, Naturschätze sowie Produktionsmittel in Gemeineigentum überführt werden können. Die Verabschiedung erfolgte nach intensiven Debatten im Plenum und stößt in der Wirtschaft auf massive Kritik.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Laut dem neuen Gesetz sind Vergesellschaftungen nur zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen und insbesondere ein allgemeines Versorgungsinteresse breiter Bevölkerungsschichten an Gütern und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge sicherstellen. Dies könnte beispielsweise auf Energieversorger, Krankenhäuser oder andere kritische Infrastrukturen zutreffen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und sind ausschließlich gegen eine angemessene Entschädigung möglich.

Das Gesetz tritt erst in zwei Jahren in Kraft. Die Koalition aus CDU und SPD plant, den Text vorher vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese zeitliche Verzögerung soll Raum für juristische Klärungen schaffen.

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Historischer Kontext: Antwort auf Volksentscheid

Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Rahmengesetz gilt als direkte politische Antwort auf den erfolgreichen Volksentscheid zur Enteignung großer Wohnungskonzerne im Jahr 2021. Damals hatten über 59 Prozent der Berliner Wählerinnen und Wähler für die Vergesellschaftung von Immobilienunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen gestimmt. Die Initiatoren des Volksentscheids beriefen sich auf Artikel 14 des Grundgesetzes, der Enteignungen gegen Entschädigung zum Wohle der Allgemeinheit ermöglicht.

Das nun beschlossene Berliner Gesetz setzt hingegen einen spezifischen Rahmen für Vergesellschaftungen im Sinne des Artikels 15 Grundgesetz. Dieser Artikel behandelt explizit die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum.

Wirtschaftliche Bedenken und politische Reaktionen

CDU-Fraktionschef Dirk Stettner betonte bereits bei der Einbringung des Gesetzes, dass es keine Enteignung großer Wohnungsbestände vorsehe. Er verwies auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums und die notwendige Abwägung zwischen Gemeinwohl und Eigentumsrechten.

Die Geschäftsführerin der Industrie- und Handelskammer Berlin, Manja Schreiner, äußerte deutliche Kritik: „Auch wenn das Rahmengesetz selbst keine unmittelbaren Eingriffe ermöglicht und frühestens in zwei Jahren in Kraft tritt – allein die Debatten über Enteignungen senden ein fatales Signal an den Wirtschaftsstandort Berlin.“ Sie warnte davor, dass genau jene Faktoren unter Druck geraten könnten, die für die Berliner Wirtschaft und private Investitionen entscheidend seien:

  • Der Schutz von Privateigentum
  • Planungs- und Rechtssicherheit für Unternehmen
  • Die Verlässlichkeit wirtschaftspolitischer Rahmenbedingungen

Die Wirtschaftsvertreter befürchten, dass bereits die Diskussion über mögliche Vergesellschaftungen Investitionsentscheidungen negativ beeinflussen und das Vertrauen in den Standort Berlin erschüttern könnte. Die schwarz-rote Koalition verteidigt das Gesetz hingegen als notwendigen Schritt zur Sicherung gemeinwohlorientierter Versorgung und als Umsetzung demokratisch legitimierter Beschlüsse.

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