Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nimmt ein seit zwei Jahren geltendes Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge zwischen Vermietern und Netzbetreibern unter die Lupe. In einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag ging es unter anderem um die Frage, ob die Interessen der betroffenen Unternehmen bei der Gesetzesreform stärker hätten berücksichtigt werden müssen. Dies erklärte der Gerichtspräsident und Vorsitzende des ersten Senats, Stephan Harbarth, zu Beginn der Verhandlung. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Hintergrund des Verfahrens
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht eine Reform des Telekommunikationsgesetzes, die im Dezember 2021 beschlossen wurde und deren Übergangsfrist im Juli 2024 auslief. Mit der Reform wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Dieses hatte Vermietern zuvor erlaubt, Kosten für den Fernsehanschluss über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Auf dieser Basis hatten zahlreiche Vermieter Sammelverträge geschlossen, in denen sich die Anbieter verpflichteten, hausinterne Verteilernetze zu errichten und zu betreiben. Über 12 Millionen Mietverhältnisse waren laut Harbarth betroffen.
Netzbetreiber tragen sämtliche Lasten?
Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs führte der Gesetzgeber zugleich eine Sonderkündigungs-Regelung ein. Diese erlaubte es Vermietern, einen vor Dezember 2021 geschlossenen Vertrag mit Wirkung ab 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, soweit für diesen Fall nichts anderes vereinbart war. Der andere Vertragspartner hatte laut Gesetz keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Gegen dieses Sonderkündigungsrecht klagen drei betroffene Unternehmen in Karlsruhe – darunter das Hamburger Unternehmen willy.tel. Dessen Anwalt kritisierte vor Gericht, dass sämtliche Lasten des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs die Netzbetreiber tragen müssten. Die Vertragslaufzeiten lagen demnach bei 10 bis 15 Jahren. Die TV-Anbieter hätten mit den langen Laufzeiten geplant, da sich die Kosten für die Installation der TV-Infrastruktur in den Mietshäusern erst nach mehreren Jahren decken würden.
Bundesregierung sieht angemessenen Ausgleich
Für die Ziegelmeier GmbH aus Augsburg sei durch die Neuregelung ein „existenzgefährdender“ Schaden von knapp neun Millionen Euro entstanden, sagte ihr Anwalt in Karlsruhe. Ihrem Geschäftsmodell sei die Grundlage entzogen worden. Die klagenden Unternehmen sehen daher unter anderem eine Verletzung ihrer im Grundgesetz verankerten Eigentums- sowie Berufsfreiheit. Dritter Kläger ist die Rehnig BAK Breitbandnetze & Kabelfernsehen GmbH aus Neustadt an der Aisch.
Die Gegenseite ist anderer Ansicht: Mit der Gesetzesreform habe der Gesetzgeber einen „verfassungsgemäßen Ausgleich“ zwischen Interessen der Kabelnetzbetreiber, Vermieter und Mieter gefunden, sagte Irina Soeffky aus dem Bundesdigitalministerium. Die Verfassungsbeschwerden seien aus Sicht der Bundesregierung unbegründet. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.)



