Pflegeheim-Kündigungen bei Insolvenz: Rechte der Bewohner und rechtliche Grenzen
Die Insolvenz der Pflegeheimkette Ambiente Care Süd mit Schließungen in Laatzen bei Hannover und Gröbenzell bei München wirft drängende Fragen auf: Unter welchen Umständen dürfen Pflegeunternehmen ihren Bewohnern kündigen? Wie können sich Betroffene gegen eine Kündigung wehren? Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bildet die gesetzliche Grundlage, doch die Praxis zeigt oft komplexe Herausforderungen.
Rechtliche Grundlagen bei Insolvenz und Schließung
„Wenn man die Idee hat, in einem Heim alt zu werden und dann macht dieses Pflegeheim plötzlich zu, ist dies natürlich erst einmal ein Schock. Leider kommen solche Fälle mittlerweile immer häufiger vor“, sagt Verena Querling, Referentin für Pflegerecht bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Rechtlich betrachtet, darf ein Pflegeunternehmen bei Insolvenz oder vollständiger Betriebseinstellung bestehende Verträge auflösen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und gut begründet sein, wobei eine Kündigungsfrist von fast zwei Monaten einzuhalten ist – spätestens zum dritten Werktag eines Monats kündigen, damit der Vertrag zum Ende des Folgemonats endet.
Doch die Rechtslage ist das eine, die Praxis oft anders: „Was nützt die Frist Pflegebedürftigen, wenn das Heim plötzlich seinen Betrieb einstellt?“, fragt Querling kritisch. In solchen Situationen können Bewohner sich kaum vorher absichern. Das Pflegeheim muss zwar die Kosten für den Umzug übernehmen und auf vergleichbare Alternativen in der Nähe hinweisen – bei Insolvenz ist dies jedoch fraglich. Angehörige und Pflegebedürftige müssen die vorgeschlagenen Alternativen nicht annehmen, sondern können selbst nach einem neuen Heim suchen, etwa mit Unterstützung von Pflegestützpunkten.
Weitere Kündigungsgründe und deren Grenzen
Neben Insolvenz und Schließung gibt es weitere Situationen, in denen ein Pflegeheim kündigen darf, allerdings nur bei wichtigen Gründen, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Pflegeunternehmen verfügen nur über ein außerordentliches Kündigungsrecht und müssen die Gründe stets darlegen. Denkbare Kündigungsgründe sind:
- Umbau oder stark verminderte Heimplätze
- Fachgerechte Pflege ist nicht mehr möglich aufgrund veränderter Gesundheitssituation
- Verweigerung fachgerechter Pflege durch den Bewohner
- Grobe Verletzung von Vertragsregeln wie Rauchverbot, Belästigung anderer Bewohner oder Angriffe auf Personal
- Zahlungsverzug des Bewohners
Zahlungsrückstände als Kündigungsgrund
„Nein, so einfach ist es nicht“, betont Querling zur Kündigung bei Zahlungsrückständen. Grundsätzlich darf ein Pflegeheim fristlos kündigen, wenn ein Bewohner an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht zahlt, mehr als ein Monatsbetrag offen ist oder der Verzug länger als zwei Zahlungstermine bei einem Betrag von zwei Monatsentgelten dauert. Vor einer Kündigung muss das Heim jedoch darauf hinweisen und die Kündigungsfrist einhalten. In der Praxis zeigen Heime oft Geduld, insbesondere bei Wartezeiten auf Sozialhilfe.
Ein Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 5 O 197/23) zeigt jedoch: Ignorieren Bewohner oder deren Betreuer über längere Zeit Mahnungen, kann dies zum Verlust der Räumungsfrist führen. Um eine Kündigung zu verhindern, sollten Rückstände möglichst zeitnah beglichen werden. Wird der ausstehende Betrag vor Kündigungsausspruch gezahlt, ist eine Kündigung ausgeschlossen; werden alle Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen, wird die Kündigung unwirksam.
Folgen einer Kündigung und Verteidigungsmöglichkeiten
Bei wirksamer Kündigung endet der Heimvertrag und der Bewohner muss ausziehen – allerdings nicht sofort auf die Straße. Bewohner können die Kündigung zurückweisen, und bei weiterbestehendem Heimbetrieb muss das Pflegeheim zunächst eine Räumungsklage einreichen. Ein Gericht prüft dann die Wirksamkeit der Kündigung; erst mit Urteil kann die Räumung durchgeführt werden.
„Am besten schriftlich widersprechen und die Gründe dafür darlegen“, rät Querling bei Verdacht auf ungerechtfertigte Kündigung. Insbesondere bei Verstößen gegen die Heimordnung kommt es oft zu unterschiedlichen Bewertungen: Verhaltensweisen könnten mit Krankheiten zusammenhängen und müssen genau geprüft werden. Betroffene sollten sich Unterstützung holen bei:
- Pflegekasse
- Verbraucherzentralen
- Pflegestützpunkten
- Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA)
- Universalschlichtungsstelle
Frühzeitige Information über Insolvenz oder Schließung bleibt entscheidend, um Übergänge zu erleichtern und Rechte wirksam zu wahren.



