Neues Gesetz: Verkauf von Lachgas ab sofort stark eingeschränkt - Minderjährige komplett ausgeschlossen
Lachgas-Verkauf stark eingeschränkt - Minderjährige ausgeschlossen

Neues Gesetz: Verkauf von Lachgas ab sofort stark eingeschränkt

Der Verkauf von Lachgas in Kartuschen ist seit diesem Sonntag bundesweit erheblich eingeschränkt. Diese neue Regelung dient vorrangig dem Gesundheitsschutz, da das Gas zunehmend als Partydroge missbraucht wird. Minderjährige sind nun vollständig vom Erwerb und Besitz von Lachgas ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden der Online-Handel sowie der Verkaut an Automaten untersagt.

Gesundheitsministerin warnt vor Risiken

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) betonte bereits im November zum Parlamentsbeschluss: „Lachgas ist kein Spiel und keine harmlose Partydroge, sondern ein hohes Risiko für die Gesundheit.“ Sie verwies darauf, dass vermeintlich harmlose Industriechemikalien nicht länger missbraucht werden dürften. Die Folgen des Konsums können Bewusstlosigkeit und bleibende Schäden des Nervensystems umfassen.

Konkrete Regelungen für Lachgas

Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor:

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  • Lachgas und Zubereitungen in Kartuschen mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge fallen unter ein gesetzliches „Umgangsverbot“ für neue psychoaktive Stoffe.
  • Für Volljährige gilt eine Obergrenze von maximal zehn Kartuschen mit jeweils 8,4 Gramm pro Einkauf.
  • Der Versandhandel an private Verbraucher und die Abgabe über Automaten sind generell untersagt.

Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Weil Lachgas auch für andere Zwecke genutzt wird, sind Ausnahmen vorgesehen. So bleiben Kartuschen mit bis zu 8,4 Gramm Füllmenge auf dem Markt, die beispielsweise zum Aufschäumen von Schlagsahne verwendet werden. Die ursprünglich geplante Grenze von 8 Gramm wurde in den Beratungen zwischen Union und SPD leicht angehoben, um Füllmengenschwankungen zu berücksichtigen und den Aufwand für Hersteller zu reduzieren.

Reaktionen von Polizei und Medizinern

Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die Gesetzespläne ausdrücklich. Sie führte den massiven Anstieg des Lachgas-Konsums im Partykontext unter anderem auf die bisher unregulierte Verfügbarkeit zurück. Gleichzeitig forderte die Gewerkschaft eine bundesweite Aufklärungsoffensive. Kritisch gesehen wird die noch zulässige Füllmenge, die etwa einem Luftballon-Volumen entspricht und leicht für den Konsum missbraucht werden könnte.

Die Bundesärztekammer sprach sich für eine begrenzte Abgabemenge aus und forderte ein Verbot jeder Form von Werbung und Sponsoring. Vorstandsmitglied Christine Neumann-Grutzeck betonte: „Der Erfolg von Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz hängt maßgeblich von der Umsetzung ab.“ Sie drängte auf ausreichende Kontrollen und die Ahndung von Verstößen.

Regelungen für K.o.-Tropfen

Das Gesetz umfasst auch Beschränkungen für die Chemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO), die als K.o.-Tropfen bekannt sind. Diese Substanzen können innerhalb weniger Minuten nach Einnahme zu Schwindel und Bewusstlosigkeit führen und werden häufig bei Sexualdelikten eingesetzt. Der Bundesdrogenbeauftragte Hendrik Streeck (CDU) bezeichnete sie als „ein Mittel gezielter chemischer Gewalt“. Daher wurden das Inverkehrbringen, der Handel und die Herstellung dieser Substanzen verboten.

Umsetzung und Kontrollen

Laut Bundesgesundheitsministerium sind die Polizei und Staatsanwaltschaften der Länder für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes zuständig. Diese Behörden ermitteln Verstöße und leiten gegebenenfalls Strafverfahren ein. Die Bundesärztekammer appellierte, Konsum und Missbrauch weiterhin genau zu beobachten, um bei Bedarf mit klugen Maßnahmen nachzusteuern und das Gesetz gegebenenfalls nachzuschärfen.

Dem Inkrafttreten des Gesetzes ging eine Übergangszeit von drei Monaten voraus, um die Umstellung im Handel und an Automaten zu ermöglichen. Die vorherige Bundesregierung hatte ähnliche Pläne verfolgt, die jedoch aufgrund ihres vorzeitigen Endes nicht realisiert werden konnten. In der Folge waren bereits teilweise regionale Lachgas-Verbote eingeführt worden.

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