Nach dem Tod der Kessler-Zwillinge: Was ist begleitete Sterbehilfe und wie ist die Rechtslage?
Begleitete Sterbehilfe nach Tod der Kessler-Zwillinge erklärt

Nach dem gemeinsamen Tod der Kessler-Zwillinge: Was versteht man unter begleiteter Sterbehilfe?

Die berühmten Kessler-Zwillinge sind im Alter von 89 Jahren verstorben. Sie hatten sich dafür entschieden, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) bestätigte laut Berichten des „Münchner Merkur“ und der „tz“, dass es sich um einen assistierten Suizid, also um begleitete Sterbehilfe, gehandelt habe. Doch was genau bedeutet dieser Begriff und wie ist die aktuelle Rechtslage in Deutschland?

Die Gesetzeslage zur Sterbehilfe in Deutschland

Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, dabei hilft, beispielsweise durch das Besorgen von Medikamenten. Suizid und nicht geschäftsmäßige Hilfe dazu waren dabei nie strafbar. Der Konflikt drehte sich vor allem um Sterbehilfevereine oder Ärzte, die Suizidbeihilfe kommerziell oder organisiert anbieten. Im Jahr 2015 hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das dies untersagte.

Im Jahr 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das bis dahin geltende Verbot der organisierten Sterbehilfe in Deutschland, festgelegt im Paragraf 217 des Strafgesetzbuches, aufgehoben. Jeder Mensch, urteilten die Richter damals, habe einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Hilfe zur Selbsttötung – vorausgesetzt, er ist in der Lage, diese Entscheidung frei und verantwortlich zu treffen. Rechtlich ist Sterbehilfe somit möglich, allerdings gibt es derzeit zwei wesentliche Einschränkungen.

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Erstens: Die Person muss bei vollem Bewusstsein sein – eine Anforderung, die bei Demenz und einigen psychischen Erkrankungen strittig ist. Zweitens: Kein anderer Mensch darf die tödlichen Medikamente verabreichen; die Selbsttötung muss eigenhändig erfolgen.

Politische Regulierung und offene Fragen

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts hatten die Politik aufgefordert, die Sterbehilfe gesetzlich zu regeln, um klarzumachen, unter welchen Voraussetzungen Sterbehilfe geleistet werden darf. Bis heute ist dies nicht geschehen. Zwei Gesetzentwürfe scheiterten im Bundestag, was zu einer rechtlichen Grauzone führt.

Parallel dazu wird über ein Suizidpräventionsgesetz diskutiert. Die Suizidvorbeugung soll laut Berichten des „Deutschen Ärzteblatts“ unter Berufung auf Koalitionskreise im Jahr 2026 gesetzlich verankert werden. Mehrere Verbände hatten angesichts von rund 10.000 Suizidfällen pro Jahr an die Politik appelliert, so schnell wie möglich ein Schutzkonzept zu entwickeln und umzusetzen.

Union und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag auf ein Suizidpräventionsgesetz verständigt. Ende 2024 hatte die Ampel-Regierung bereits einen Gesetzentwurf beschlossen, der jedoch aufgrund des Bruchs der Regierung nicht mehr umgesetzt wurde.

Kritische Stimmen zur Sterbehilfe

Die Psychiaterin Dr. Ute Lewitzka, erste Professorin für Suizidologie und Suizidprävention an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main, steht dem assistierten Suizid kritisch gegenüber. „Der Staat hat auch eine Schutzaufgabe“, betont sie und fordert mehr Hospize sowie palliative, schmerzlindernde Behandlungen am Lebensende.

Auch die katholische Kirche äußert sich deutlich. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Georg Bätzing, kritisierte erst im Oktober, dass derzeit assistierte Suizide ohne eine entsprechende Regulierung stattfinden. Die Kirche trete als „Lobbyist für das Leben“ auf und setze sich dafür ein, suizidinteressierten Menschen beizustehen und ihnen alternative Lösungen aufzuzeigen.

Der katholische Theologe Jochen Sautermeister, der auch Mitglied im Deutschen Ethikrat ist, warnte gegenüber der Katholischen Nachrichten-Agentur KNA davor, die Berichterstattung über frei gewählte Suizide zu normalisieren. Dies sei bedenklich, weil so der assistierte Suizid als eine Handlungsoption neben anderen dargestellt werde.

Die Debatte um Sterbehilfe bleibt somit kontrovers und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung, die sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen als auch den Schutz vulnerabler Gruppen berücksichtigt.

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