Fluggastrechte: Airline muss Schnaps nicht zahlen - aber Bier
Airline muss Schnaps nicht zahlen - aber Bier

Der Flug verspätet sich um mehrere Stunden oder fällt aus, und man hängt am Flughafen fest. In solchen Fällen können sich Passagiere in der EU auf Kosten der Airline verpflegen lassen oder selbst verpflegen und die Kosten später geltend machen. Doch es gibt Grenzen bei der Kost und Logis, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt.

Alkoholische Getränke: Nicht alles wird erstattet

Das Amtsgericht Köln entschied, dass Airlines für hochprozentige Getränke wie Kräuterschnaps nicht aufkommen müssen. Die Entscheidung wurde vom Rechtsportal „beck-aktuell“ veröffentlicht. Eine Familie hatte nach einem Flugausfall über zwei Tage hinweg alkoholische Getränke konsumiert und die Kosten von der Airline zurückgefordert. Die Airline lehnte die Erstattung ab, doch das Gericht gab der Familie teilweise Recht: Ausgaben für Bier, Radler und Wein wurden als erstattungsfähig angesehen, nicht jedoch die 14 Euro für Kräuterschnaps.

Warum Bier und Wein, aber nicht Schnaps?

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Notwendigkeit der Flüssigkeitszufuhr. Nach EU-Recht müssen Airlines bei längeren Wartezeiten Essen und Getränke bereitstellen, um die Hydrierung der Passagiere sicherzustellen. Der Konsum von drei Wein, acht Bier und einem Radler an zwei Tagen sei im Rahmen gewesen, da der Alkoholgehalt gering war und keine entwässernde Wirkung entfaltete. Hochprozentige Getränke wie Kräuterschnaps seien dagegen weder notwendig noch angemessen (Az.: 164 C 1107/24).

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Frühere Urteile: Unterschiedliche Auffassungen

Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich darüber geurteilt, was zu „Mahlzeiten und Erfrischungen“ im Sinne der EU-Passagierrechte zählt. Das Amtsgericht Düsseldorf hielt 2019 Champagnercocktails und Dessertwein für erstattungsfähig (Az.: 27 C 257/18), während das Amtsgericht Hannover 2023 entschied, dass Aperol Spritz nicht erstattet werden muss (Az.: 513 C 8538/22). Das Amtsgericht Memmingen urteilte 2021, dass Bier als Erfrischung gilt, Wein jedoch nicht (Az.: 11 C 157/21). Das Kölner Gericht sah Wein nun wiederum als erstattungsfähig an.

Aktuelle Rechtsprechung: Alkohol grundsätzlich möglich

Das Landgericht Düsseldorf stellte 2024 in einem Beschluss klar, dass die Verordnung alkoholische Getränke nicht grundsätzlich ausschließt. Die Frage, ob eine Erfrischung dem Genuss oder dem Grundbedürfnis dient, sei in der Verordnung nicht geregelt. Daher sei Alkohol als Verpflegung nicht ausgeschlossen (Az.: 22 S 175/24).

Praktische Tipps für Passagiere

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Passagiere bei der Verpflegung auf Kosten der Airline maßhalten. Ein Bier oder ein Glas Wein sind in der Regel unproblematisch. Cocktails oder Schnäpse können jedoch auf eigene Kosten gehen. Es empfiehlt sich, Belege aufzubewahren und im Zweifel die Erstattung zu beantragen – wobei die Erfolgsaussichten bei hochprozentigen Getränken gering sind.

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