Plagiatsverfahren gegen Voigt: Vorwürfe an TU Chemnitz und die Reaktion der Universität
Plagiatsverfahren Voigt: Vorwürfe an TU Chemnitz

Plagiatsverfahren gegen Ministerpräsident Mario Voigt: Vorwürfe und Reaktionen

Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt (CDU) steht nach dem Entzug seines Doktortitels durch die Technische Universität Chemnitz unter erheblichem politischen Druck. Der 49-jährige Politiker wirft der Universität vor, im laufenden Plagiatsverfahren die Spielregeln nachträglich geändert zu haben. Diese Vorwürfe rücken nun auch die TU Chemnitz in den Fokus der Öffentlichkeit.

Die Vorwürfe von Voigt und seinen Anwälten

Als Ende Januar bekannt wurde, dass Voigt der Doktortitel aberkannt wurde, veröffentlichte er eine Pressemitteilung mit schwerwiegenden Vorwürfen. Darin heißt es, ein von der Universität beauftragter externer Gutachter habe zu dem Schluss kommen, dass Voigts Dissertation den wissenschaftlichen Anforderungen entspreche. „Nachdem der externe Gutachter sein klares Votum gegen eine Aberkennung des Doktorgrades abgegeben hatte, wurden im Mai 2025 neue Bewertungsmaßstäbe für Plagiatsverfahren eingeführt und anschließend gezielt auf seine Dissertation angewendet“, so die Darstellung Voigts.

Der Ministerpräsident kritisiert scharf: „In einem laufenden Verfahren die Spielregeln nachträglich und einschneidend zu verändern, ist – zurückhaltend formuliert – höchst ungewöhnlich.“ Zu den konkreten Beanstandungen in Voigts Dissertation macht die Universität keine Angaben und verweist auf die „Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit des Verfahrens“.

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Änderungen der Regelwerke und Ordnungen

Tatsächlich wurden während des Verfahrens mehrere Änderungen vorgenommen. Als das Plagiatsverfahren eröffnet wurde, galt noch die Promotionsordnung von 2022. Am 6. März 2025 trat eine neue Promotionsordnung in Kraft, auf deren Grundlage das Verfahren um Voigts Dissertation weitergeführt wurde. Im Juni 2025 erfolgte eine erneute Änderung dieser Ordnung.

Die TU Chemnitz betont jedoch, dass für das Plagiatsverfahren maßgeblich Paragraph 22 der Promotionsordnung relevant sei. Dieser sei lediglich „durch Einfügung der geschlechtergerechten Sprache sowie Korrektur des Verweises auf das geänderte Sächsische Hochschulgesetz angepasst“ worden. „Eine inhaltliche Änderung dieser Regelungen ist nicht erfolgt“, stellt die Universität klar.

Zudem war die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 16. Juni 2022 relevant für das Verfahren.

Neue Bewertungskriterien im Verfahren

Nach Angaben der Philosophischen Fakultät hat der Promotionsausschuss des Fakultätsrats ab Oktober 2024 ein Grundlagenpapier „zur Operationalisierung bestehender Regeln und der relevanten rechtlichen Bestimmungen“ vorbereitet. Dabei sei auch die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet worden.

Dieses Papier mit dem Titel „Grundlagen und Kriterien zur Bewertung von Plagiatsvorwürfen bezüglich abgeschlossener Promotionen an der Philosophischen Fakultät an der TU Chemnitz“ wurde vom Fakultätsrat per Beschluss im Mai 2025 final angenommen. Die Pressestelle der TU Chemnitz betont: „Es ist als Handreichung zu verstehen und dient lediglich dazu, die Entscheidungsfindung im Einzelfall vorzustrukturieren.“

Rechtliche Schritte und Verfahrensablauf

Voigt hat angekündigt, gegen die Entscheidung der TU Chemnitz zu klagen. Der Ablauf deutet auf ein langwieriges Verfahren hin. Die Entscheidung zum Entzug des Doktortitels stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann.

Nach Angaben von Voigts Anwalt wurde bereits Widerspruch eingelegt und zusätzlich Akteneinsicht beantragt. Erst nach dieser Akteneinsicht könne der Widerspruch begründet werden. Die TU Chemnitz muss dann über den Widerspruch entscheiden, was aufgrund der vorlesungsfreien Zeit einige Zeit in Anspruch nehmen könnte.

Erst nach dieser Entscheidung kann Voigt vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz klagen, wo erneut mehrere Monate bis zu einer Entscheidung vergehen könnten.

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Widersprüchliche Gutachten und Entscheidungsgrundlagen

Ein zentraler Punkt des Streits ist das externe Gutachten, auf das sich Voigt und seine Anwälte berufen. Dieses Gutachten, das im Februar 2025 vorgelegt wurde, soll zu dem Schluss gekommen sein: „Umfang und Qualität der Verfehlungen sind nicht bedeutend genug, um den akademischen Grad zu entziehen.“

Die TU Chemnitz hatte in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das externe Gutachten in die Abwägung einbezogen wurde, es könne aber „nicht alleinige Grundlage der Entscheidung sein“. Warum die Universität letztlich anders entschieden hat als das erste von ihr in Auftrag gegebene Gutachten nahelegte, bleibt im Detail zunächst unklar.

Voigt hatte seine Dissertation zu dem Thema „Der amerikanische Präsidentschaftswahlkampf: George W. Bush gegen John F. Kerry“ verfasst und dafür Interviews in den USA geführt. Das Verfahren um seine Promotion entwickelt sich zu einem aufsehenerregenden Fall, der grundsätzliche Fragen zu wissenschaftlichen Standards und Verfahrensgerechtigkeit aufwirft.