Urteil: Trunkenheit am Steuer auch im Parkhaus strafbar
Trunkenheit am Steuer: Auch im Parkhaus strafbar

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat klargestellt: Wer betrunken Auto fährt, macht sich auch in einem Parkhaus strafbar. Das Gericht verwarf die Revision eines Angeklagten, der mit knapp zwei Promille aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt fahren wollte. Die Entscheidung bestätigt die Urteile vorheriger Instanzen.

Der Fall: Fast zwei Promille im Parkhaus

Ein Mann versuchte, mit einem Firmenwagen ein Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt zu verlassen. Sein Alkoholpegel lag bei knapp zwei Promille. Eine aufmerksame Parkhausmitarbeiterin bemerkte dies und sperrte die Ausgangsschranke. Daraufhin wurde der Mann vom Amtsgericht Nürnberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Berufung und Revision erfolglos

Der Angeklagte legte Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein, die jedoch als unbegründet verworfen wurde. Er argumentierte, er sei nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren und daher nicht strafbar. Das ließ er nicht auf sich beruhen und legte Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Der 4. Strafsenat bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts.

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Parkhaus als öffentliche Verkehrsfläche

Das Gericht stellte klar: Ein Parkhaus ist während der allgemeinen Betriebszeiten eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke ändere daran nichts, da die Einfahrtschranken geöffnet waren und Fußgänger das Parkhaus weiterhin betreten und verlassen konnten. Damit sei der öffentliche Verkehrsraum gegeben.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil hat Signalwirkung: Autofahrer können sich nicht mehr darauf berufen, dass ein Parkhaus kein öffentlicher Raum sei. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Strafbarkeit von Trunkenheitsfahrten nicht auf Straßen beschränkt ist, sondern auch auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt. Verkehrsteilnehmer sollten daher auch dort strikt auf Alkohol verzichten.

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