SZ löscht Wecker-Artikel nach Gerichtsurteil und legt Berufung ein
SZ löscht Wecker-Artikel nach Gerichtsurteil

Berliner Gericht stoppt SZ-Berichterstattung über Konstantin Wecker

Das Landgericht Berlin II hat am Dienstag eine einstweilige Verfügung gegen die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) erlassen, die 26 strittige Passagen in einem Artikel über den Liedermacher Konstantin Wecker betrifft. Die SZ hatte im November 2025 über eine mutmaßliche sexuelle Beziehung Weckers zu einer damals 15-jährigen Schülerin berichtet. Nach der gerichtlichen Entscheidung depublizierte die Zeitung den Beitrag vorübergehend, kündigte jedoch umgehend Berufung an.

Die Verfügung stützt sich auf einen starken Eingriff in Weckers Privatsphäre, der nach Ansicht des Gerichts durch kein ausreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Die SZ betont hingegen, dass die Kombination aus dem großen Altersunterschied, der Verletzlichkeit junger Fans und der Anbahnung geheimer Beziehungen am Rande von Konzerten ein Muster ergebe, das aufgrund von Weckers Bekanntheit das öffentliche Interesse rechtfertige.

Rechtsstreit um MeToo-Berichterstattung

Bereits im November 2025 hatte die SZ über Weckers Beziehung zu einer Schülerin berichtet. Der Musiker räumte über seinen Anwalt ein, dass es sich um eine „einvernehmliche Beziehung“ gehandelt habe, die jedoch „unter moralischen Maßstäben ein gänzlich unangemessenes Verhalten“ darstelle. Er drückte sein „tiefstes Bedauern“ aus und gab an, zum damaligen Zeitpunkt „nicht Herr seiner Sinne“ gewesen zu sein – bedingt durch übermäßigen Alkoholkonsum.

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Im Mai 2026 veröffentlichte die SZ einen weiteren Artikel, nachdem sich weitere Frauen mit ähnlichen Erfahrungen gemeldet hatten. Wecker nahm zu diesen neuen Vorwürfen nicht Stellung; sein Anwalt übermittelte eine ärztliche Bescheinigung, wonach Wecker aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, sich zu Sachverhalten aus der Vergangenheit zu äußern.

Gericht sieht Privatsphäre verletzt

Die einstweilige Verfügung der Potsdamer Kanzlei Höch, die Wecker vertritt, umfasst 26 Punkte. Die SZ erklärte, dass die hohe Zahl an untersagten Äußerungen und Formulierungen die Substanz des Beitrags nicht sinnvoll aufrechterhalten lasse. Daher habe man sich zur vorübergehenden Depublizierung entschlossen. Das Gericht sah in den beanstandeten Passagen einen starken Eingriff in Weckers Privatsphäre, der durch ein etwaiges öffentliches Informationsinteresse nicht gerechtfertigt sei.

Die SZ widerspricht dieser Einschätzung und betont, dass es ihr um die öffentliche Relevanz von MeToo-Fällen gehe, „in denen formelle oder informelle Machtgefälle ausgenutzt werden, um ein Verhältnis zu sexualisieren und sich über körperliche und emotionale Grenzen hinwegzusetzen“. Diese Diskussion sei „zunächst als Beitrag der gesellschaftlichen, nicht der strafrechtlichen Aufklärung zu betrachten“.

Weckers Anwalt spricht von „Freiwild“-Vorwurf

Weckers Medienanwalt Dominik Höch äußerte Genugtuung über die Entscheidung. In einem Presseinformationsschreiben sprach er von einem Zeichen, „dass auch prominente Künstler nicht Freiwild für journalistische Auswüchse sind“ und warf der SZ vor, nicht weit „von Methoden gewisser Boulevard-Medien“ entfernt zu sein. Die SZ kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um die öffentliche Relevanz solcher Fälle zu verteidigen.

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