Gericht: Richtgeschwindigkeit 130 gilt auch auf Nürburgring-Nordschleife
Richtgeschwindigkeit 130 auch auf Nürburgring

Das Landgericht Koblenz hat entschieden: Auf der Nordschleife des Nürburgrings gilt bei sogenannten Touristenfahrten die auf Autobahnen übliche Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde. Das Gericht gab die Entscheidung am Mittwoch bekannt. Im konkreten Fall war eine Klägerin mit ihrem Porsche auf der Rennstrecke verunglückt, nachdem sie auf die Ölspur eines vorausfahrenden BMW geraten war. Sie wollte den Schaden von gut hunderttausend Euro ersetzt haben, muss sich aber eine Mithaftung von 20 Prozent zurechnen lassen, da sie die Richtgeschwindigkeit nicht nachweisen konnte.

Touristenfahrten auf dem Nürburgring: Öffentliche Nutzung unter Straßenverkehrsrecht

Bei Touristenfahrten können Enthusiasten mit dem eigenen Fahrzeug auf der berühmten Rennstrecke in der Eifel fahren. Solange die Strecke öffentlich genutzt wird, gilt das Straßenverkehrsrecht. Die Strecken werden dann wie Kraftfahrstraßen behandelt. Bei Motorsportrennen hingegen bestimmen die Veranstalter die Regeln, die ebenfalls Tempolimits enthalten können – etwa auf Abschnitten des Nürburgrings aus Sicherheitsgründen nach einem tödlichen Unfall im Jahr 2015.

Unfallhergang: Ölspur eines vorausfahrenden BMW

Die Klägerin war mit ihrem Porsche auf der Nordschleife unterwegs, als sie mit ungeklärter Geschwindigkeit auf die Ölspur eines vorausfahrenden BMW geriet und ins Rutschen kam. Sie kollidierte mit einer Schutzplanke. Der Schaden belief sich auf gut hunderttausend Euro. Laut Gericht war dem Vorausfahrenden keine alleinige Verantwortung zuzuschreiben. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie die Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde eingehalten hatte.

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Mithaftung von 20 Prozent: Zweifel an der Fahrweise der Klägerin

Der Kammer blieben Zweifel, ob ein „Idealfahrer“, der die Richtgeschwindigkeit einhält, die Ölspur nicht früher hätte sehen und den Unfall vermeiden können. Daher müsse sich die Klägerin eine Mithaftung von 20 Prozent zurechnen lassen, auch wenn der vorausfahrende Wagen grundsätzlich haftet. Das Urteil fiel bereits im Juni, es ist noch nicht rechtskräftig.

Bedeutung des Urteils für Nürburgring-Besucher

Das Urteil stellt klar, dass auf der Nordschleife bei Touristenfahrten die gleichen Verkehrsregeln wie auf Autobahnen gelten, insbesondere die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Fahrer müssen damit rechnen, bei Unfällen eine Mitschuld zu tragen, wenn sie die Richtgeschwindigkeit nicht einhalten oder nicht nachweisen können. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf künftige Haftungsfragen bei Unfällen auf der Rennstrecke haben.

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