Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Kindersexpuppen
BVerfG: Verbot von Kindersexpuppen bleibt bestehen

Mehrheit des Zweiten Senats bestätigt Verbot

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen bestätigt. Sechs der acht Richter des Zweiten Senats entschieden, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Zwei Richter legten ein abweichendes Votum ein. Richter Thomas Offenloch bezeichnete das Gesetz in seiner abweichenden Meinung als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Das Verbot war im Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Es verbietet das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gemäß Paragraf 184l des Strafgesetzbuchs.

Bislang 185 Fälle in der Kriminalstatistik

Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet bis 2025 insgesamt 185 Fälle zu Paragraf 184l. Herstellern und Verkäufern drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, Käufern und Besitzern bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. Die Mehrheit des Senats folgte der Argumentation des Gesetzgebers: Die Nutzung und Verbreitung solcher Puppen könne die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöhen und zu einer Objektifizierung von Kindern führen. Der Staat sei verpflichtet, die körperliche, psychische und sexuelle Integrität von Kindern zu schützen, weshalb dieser Aspekt den Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung überwiege.

Wissenschaftliche Grundlage bleibt vage

Das Gericht räumte ein, dass wissenschaftliche Studien keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen der Nutzung kindlicher Sexpuppen liefern. Die angenommene Wirkung sei „nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann“. Dennoch sei das Verbot „geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen“. Richter Offenloch kritisierte, dass es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage fehle. Er hält die Annahme für konstruiert, der Umgang mit solchen Puppen könne zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen. Sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern seien ein absolutes Tabu und zu Recht mit hohen Strafen belegt. Es mache aber einen erheblichen Unterschied, ob man allein mit Puppen masturbiere oder tatsächlich übergriffig werde.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Kritik aus Justiz und Sexualforschung

Rechtsanwältin Jenny Lederer, die sich bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisch geäußert hatte, erklärte: „Letztlich werden Fantasien bestraft. Kein Kind wird geschädigt, keines gefährdet.“ Die Vorschrift werde Menschen nicht gerecht, die gerade keine Täter werden wollten. Der Deutsche Anwaltverein wies 2024 in einer Stellungnahme darauf hin, dass fraglich sei, wann ein „kindliches Erscheinungsbild“ vorliege. Forscher der Universität Duisburg-Essen befragten 40 vom Verbot betroffene Personen. Diese berichteten von einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen wie erneutem Anschauen von Missbrauchsabbildungen. „Aus Sicht der Betroffenen wirkt sich das Verbot von Kindersexpuppen negativ auf ihr Leben und das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder aus“, heißt es in einem Artikel für die „Zeitschrift für Sexualforschung“. Professor Johannes Fuß von der Uni Duisburg-Essen erklärte: „Als Gesellschaft müssen wir anerkennen, dass es uns gegenwärtig nicht gelingt, sexuellen Kindesmissbrauch zu verhindern. Unsere Verbote und unsere Präventionsarbeit sind unzureichend.“ Die Befragung habe gezeigt, dass manche Betroffene durch die Puppennutzung das Interesse an realen Kindern verlieren. „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zementiert nun jedoch eine Rechtslage, welche die wissenschaftliche Klärung dieser Möglichkeit in Deutschland massiv erschwert.“

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration