Dr. Jonas Hennig, Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht, ist Inhaber von HT Strafverteidiger, einer der führenden Kanzleien bundesweit im Sexualstrafrecht. Neben seiner Tätigkeit als Fachanwalt engagieren er und seine Kollegin Franziska Mayer sich als Fachanwaltsausbilder und schulen Fachanwälte sowie angehende Fachanwälte im Sexualstrafrecht. Dr. Hennig wurde vom FOCUS als TOP-Anwalt für Strafrecht ausgezeichnet. Die Kanzlei vertritt Mandanten bundesweit mit einem hoch spezialisierten Team ausschließlich im Strafrecht, insbesondere bei Vorwürfen im Kontext von Kinder- und Jugendpornografie. Dabei stehen nicht nur juristische Kompetenz und strategische Verteidigung im Mittelpunkt, sondern auch der persönliche Beistand für Menschen in existenziellen Krisen.
Der erste Schock: Hausdurchsuchung und Vorwürfe
Redaktion: Herr Dr. Hennig, Verfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie gehören zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Was erleben Betroffene, wenn sie erstmals mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden?
Dr. Jonas Hennig: Für die meisten Betroffenen ist es ein Schock. Häufig beginnt alles mit einer Hausdurchsuchung am frühen Morgen. Computer, Mobiltelefone und Datenträger werden beschlagnahmt, Nachbarn werden aufmerksam, Familienangehörige erfahren von den Vorwürfen und die berufliche Zukunft gerät plötzlich ins Wanken. Fast alle unsere Mandanten in diesem Bereich sind nicht vorbestraft und führen ein unauffälliges bürgerliches Leben. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass sich hinter dem gleichen Tatvorwurf sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte verbergen können. Wer pauschal urteilt, wird der Realität solcher Verfahren nicht gerecht. Genau deshalb ist eine sorgfältige und differenzierte Verteidigung so wichtig. „Nicht jeder Beschuldigte ist Täter.“
Unterschiedliche Fallgruppen: Nicht jeder ist pädophil
Redaktion: Sie sprechen von unterschiedlichen Fallgruppen. Können Sie das näher erläutern?
Dr. Jonas Hennig: In der öffentlichen Wahrnehmung werden alle Beschuldigten oft in einen Topf geworfen und als pädophil diffamiert. Unsere langjährige Erfahrung und auch zahlreiche Studien zeigen jedoch, dass dies der Wirklichkeit nicht entspricht. Es gibt zunächst Menschen, die tatsächlich unschuldig ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Daneben gibt es sehr viele Personen, die im Zusammenhang mit exzessivem, aber legalem Pornografiekonsum erst im Laufe einer Entwicklung mit strafbaren Inhalten in Kontakt kommen und keine pädophile Kern- oder Nebenströmung aufweisen. Nur wenige haben tatsächlich entsprechende sexuelle Präferenzen. Bei Letzteren ist eine Therapie sinnvoll. Für die zweite Gruppe kann diese ebenfalls hilfreich sein, um nicht mehr in eine digitale Pornowelt abzudriften.
Wenn Unschuldige unter Verdacht geraten
Redaktion: Wie kommt es vor, dass Unschuldige überhaupt Beschuldigte in solchen Verfahren werden?
Dr. Jonas Hennig: Häufiger, als viele Menschen glauben. Die Ermittlungen werden fast immer durch die halbstaatliche amerikanische Behörde NCMEC ausgelöst. Die Daten solcher Cyberfahndungen werden an das BKA weitergeleitet, und dann findet eine IP-Adressen-Ermittlung statt. Bei diesem Prozess passieren oftmals Fehler, und es werden falsche Anschlussinhaber ermittelt. Manchmal kann ein offenes W-Lan ausreichend sein. Hinzu kommt, dass auf Datenträgern Dateien gefunden werden können, ohne dass deren Existenz dem Nutzer überhaupt bewusst war. Manche Dateien werden automatisch gespeichert, befinden sich in Browser-Caches oder gelangen über Messenger-Dienste auf Geräte, ohne dass sie aktiv gesucht wurden. Deshalb betrachten wir jedes Verfahren zunächst mit der Frage: Lässt sich überhaupt nachweisen, dass unser Mandant von den Dateien wusste und sie besitzen wollte? Die technische und forensische Analyse spielt hierbei eine zentrale Rolle. Oft entscheidet nicht die Existenz einer Datei, sondern die Frage, wie sie auf das Gerät gelangt ist und ob ein strafrechtlich relevanter Besitz tatsächlich nachweisbar ist. Exzellente IT-forensische Kenntnisse sind unabdingbar für die Verteidigung in diesem Bereich. Gerade dies zeigt, dass eine hohe Spezialisierung erforderlich ist, um der hohen Verantwortung gegenüber den Mandanten gerecht zu werden.
Pornosucht statt pädophiler Neigung
Redaktion: Sie erleben auch Mandanten, die durch eine Pornografiesucht mit solchen Vorwürfen konfrontiert werden?
Dr. Jonas Hennig: Ja, und das kommt deutlich häufiger vor, als viele Menschen vermuten. Wir sehen immer wieder Menschen, die über Jahre einen zunehmend exzessiven Konsum pornografischer Inhalte entwickelt haben. Dabei entsteht oftmals eine Dynamik, in der ständig nach neuen, extremeren oder schockierenden Inhalten gesucht wird. Das bedeutet nicht automatisch, dass eine sexuelle Anziehung zu Kindern besteht. Vielmehr handelt es sich häufig um Menschen, die die Kontrolle über ihren Medienkonsum verloren haben und dadurch strafrechtliche Grenzen überschritten haben. In solchen Verfahren genügt es nicht, allein über Strafrecht zu sprechen. Man muss den Menschen als Ganzes sehen. Nicht selten ist es sinnvoll, frühzeitig therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen und die Ursachen der Problematik aufzuarbeiten. Dies kann nicht nur persönlich wichtig sein, sondern auch für die weitere Entwicklung des Strafverfahrens eine erhebliche Rolle spielen.
Wenn therapeutische Hilfe notwendig wird
Redaktion: Und wie gehen Sie mit Fällen um, in denen tatsächlich eine entsprechende sexuelle Problematik vorliegt?
Dr. Jonas Hennig: Auch dann gilt zunächst ein Grundsatz: Jeder Mensch hat Anspruch auf eine professionelle Verteidigung. Es gibt Fälle, in denen Betroffene selbst erkennen, dass sie Hilfe benötigen. Dann ist es wichtig, frühzeitig Verantwortung zu übernehmen und therapeutische Unterstützung zu suchen. Die Strafverteidigung beschränkt sich in solchen Situationen nicht darauf, juristische Argumente vorzubringen. Vielmehr geht es häufig darum, tragfähige Lösungen für die Zukunft zu entwickeln und Rückfallrisiken zu minimieren. Gerade hier zeigt sich, dass gute Strafverteidigung mehr bedeutet als die reine Auseinandersetzung mit Akten und Paragraphen. Sie verlangt Erfahrung, Menschenkenntnis und die Fähigkeit, unterschiedliche Lebensrealitäten zu verstehen.
Warum Spezialisierung in diesen Verfahren unverzichtbar ist
Redaktion: Welche Besonderheiten zeichnen diese Verfahren aus?
Dr. Jonas Hennig: Verfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie gehören zu den technisch anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Entscheidend sind häufig Fragen der IT-Forensik: Wo wurden Dateien gespeichert? Wann wurden sie geöffnet? Welche Metadaten existieren? Wurden Inhalte aktiv heruntergeladen oder lediglich automatisch zwischengespeichert? Welche Nutzer hatten Zugriff auf die Geräte? Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb nicht nur strafrechtliche Kenntnisse voraus, sondern auch ein tiefes Verständnis digitaler Spuren und technischer Zusammenhänge. Genau darauf hat sich HT Strafverteidiger seit vielen Jahren spezialisiert.
Der Mensch hinter dem Vorwurf
Redaktion: Was ist Ihnen bei der Vertretung Ihrer Mandanten besonders wichtig?
Dr. Jonas Hennig: Empathie und Vorurteilsfreiheit. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, fühlt sich häufig isoliert und gesellschaftlich bereits verurteilt. Viele Mandanten haben Angst um ihre Familie, ihre berufliche Existenz und ihre Zukunft. Deshalb legen wir großen Wert darauf, jeden Mandanten persönlich zu begleiten. Bei uns ist niemand nur eine Aktennummer. Wir nehmen uns die Zeit, die individuelle Situation zu verstehen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die sowohl den rechtlichen als auch den menschlichen Besonderheiten des jeweiligen Falls gerecht wird. Dafür steht HT Strafverteidiger.
Was sollten Betroffene nach einer Hausdurchsuchung tun?
Redaktion: Welchen Rat geben Sie Menschen, gegen die plötzlich ermittelt wird?
Dr. Jonas Hennig: Zunächst Ruhe bewahren. Keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen und keine Erklärungen gegenüber Dritten abgeben. Die entscheidenden Fehler werden häufig in den ersten Stunden nach einer Hausdurchsuchung gemacht. Wer frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einschaltet, schafft die Grundlage dafür, dass die Ermittlungen sachlich bewertet werden und die eigenen Rechte umfassend gewahrt bleiben. Gerade in Verfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie entscheidet die Qualität der Verteidigung darüber, wie sich ein Verfahren entwickelt und welche Perspektiven für die Zukunft bestehen. Unsere Aufgabe bei HT Strafverteidiger besteht darin, zunächst zu verstehen, wie es überhaupt zu dem Vorwurf gekommen ist und welche Person hinter der Ermittlungsakte steht.
Freiheit, Führungszeugnis, Geheimhaltung
Redaktion: Was ist das Ziel einer Verteidigung bei einem solchen Vorwurf?
Dr. Jonas Hennig: Das hängt vom Fall ab. Immer ist das Ziel die Freiheit des Mandanten, was wir in fast allen Fällen auch erreichen, auch wenn die Mindestsanktion bei 3 Monaten Freiheitsstrafe liegt. Kurze Freiheitsstrafen können jedoch in Geldstrafen umgewandelt werden. Ist das nicht möglich, muss die Grundlage für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung – also kein Gefängnis – geschaffen werden. Das Idealziel, was in den allermeisten Fällen auch realisierbar ist, ist jedoch eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentlichen Strafprozess. Dann ist auch das Führungszeugnis nicht betroffen; dies gilt nicht nur bei einer Einstellung mangels Tatverdacht (sog. „großer Freispruch“), sondern auch bei einer Einstellung gegen Auflage. Ein Notanker kann der sogenannte Strafbefehl sein. Auch bei einem solchen Verfahrensausgang ist die Freiheit gesichert und ein öffentlicher Strafprozess bleibt trotz Verurteilung erspart.
Wie finden Betroffene den richtigen Strafverteidiger?
Redaktion: Es ist bereits deutlich geworden, dass Erfahrung und besondere Kenntnis erforderlich sind, um Mandanten bei einem Vorwurf im Kontext Kinderpornografie zu verteidigen. Wie finden Betroffene den richtigen Anwalt?
Dr. Jonas Hennig: Als Strafverteidiger haben wir gerade bei solch sensiblen Vorwürfen wie Kinderpornografie eine große Verantwortung gegenüber dem Mandanten. Das persönliche Vertrauensverhältnis ist entscheidend. Damit dieses entstehen kann, sind fachliche Exzellenz, Erfahrung, Diskretion zwingend. Auf einige objektive Kriterien kann man jedoch bei der Auswahl achten: Fachanwaltstitel für Strafrecht, höchste Spezialisierung im Deliktsfeld Kinderpornografie, langjährige Erfahrung. Auch kann eine Referententätigkeit, z.B. als Fachanwaltsausbilder im Sexualstrafrecht, sowie eine strafrechtliche Autorentätigkeit die fachliche Expertise und den Spezialisierungsgrad unterstreichen. Schließlich können Auszeichnungen in Anwaltsrankings herangezogen werden. Nur wer den entsprechenden Spezialisierungsgrad hat, weiß bei einem Vorwurf im Kontext von Kinderpornografie, was zu tun ist, und kann auf umfangreiche Erfahrung zurückgreifen. Nur die Spezialisierung erlaubt eine sichere Einschätzung der Chancen und Risiken des Falls und ermöglicht eine zielgerichtete Strategie.



