Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 ist bereits am 30. April 2026 verstrichen. Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, sollte sich beeilen, denn bei Verspätung drohen nicht nur Verspätungszuschläge, sondern auch Verzugszinsen auf Nachzahlungen. Doch es gibt einen Ausweg: eine freiwillige Vorauszahlung.
Fristen für Steuererklärungen 2024 und 2025
Für den Veranlagungszeitraum 2024 endete die gesetzliche Abgabefrist am 30. April 2026 – auch für Steuerzahler, die Hilfe von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2025 läuft die Frist noch bis zum 31. Juli 2026, bei steuerlicher Beratung sogar bis zum 1. März 2027. Wer diese Termine verpasst, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.
Welche Kosten bei Verspätung anfallen
„Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, können Verspätungszuschläge und Zinsen auf Steuernachzahlungen anfallen“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Der Zinslauf für eine verspätete Abgabe der Steuererklärung 2024 beginnt bereits am 1. Juni 2026 – also nur einen Monat nach Fristablauf. Das bedeutet: Selbst wer die Erklärung gerade noch fristgerecht einreicht, kann in die Zinsfalle tappen, wenn die Bearbeitung durch das Finanzamt länger dauert.
Freiwillige Zahlung schützt vor Verzugszinsen
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Zinsen ganz oder teilweise zu vermeiden. Jana Bauer empfiehlt: „Überweisen Sie die voraussichtliche Steuernachzahlung bereits bei Abgabe der Steuererklärung freiwillig an das Finanzamt.“ Dazu müssen die Steuernummer und der Verwendungszweck „Einkommensteuer 2024“ (oder entsprechend 2025) angegeben werden. Die Zahlung sollte vor Erlass des Steuerbescheids erfolgen.
Zusätzlich sollten Betroffene dem Finanzamt per Brief oder über das Elster-Portal mitteilen, dass es sich um eine freiwillige Zahlung auf die erwartete Steuernachzahlung handelt. Nimmt das Finanzamt diese Zahlung an, entfallen die Nachzahlungszinsen – sogar rückwirkend für 2024. Da die Verzinsung nur für volle Monate nach Fristablauf berechnet wird, reicht eine Überweisung bis zum 30. Juni 2026 aus, um Zinsen für 2024 zu vermeiden. Für die Steuererklärung 2025 beginnt die Verzinsung erst am 1. April 2027. Der Zinssatz beträgt derzeit 0,15 Prozent pro Monat.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) besteht eine Pflicht unter anderem für:
- Steuerzahler mit nicht versteuerten Einkünften über 410 Euro im Jahr (z. B. aus Vermietung)
- Ehepaare mit den Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4 mit Faktor, die gemeinsam veranlagt werden
- Verheiratete, die einzeln veranlagt werden möchten
- Personen, die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben (etwa für Werbungskosten)
- Empfänger von Lohnersatzleistungen über 410 Euro (Elterngeld, Arbeitslosengeld u. a.)
- Arbeitnehmer mit mehreren Jobs, bei denen in einem die Steuerklasse 6 gilt
- Rentner mit einem Renteneinkommen über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro
- Personen, die vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden
Wer unsicher ist, ob er zur Abgabe verpflichtet ist, sollte sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beraten lassen. Die freiwillige Vorauszahlung kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Frist bereits verstrichen ist – sie verhindert zumindest die Verzugszinsen.



