Hitze im Flugzeug: Ihre Rechte bei Ausfällen und Entschädigung
Hitze im Flugzeug: Rechte bei Ausfällen und Entschädigung

Sommer, Ferien, volle Maschine: Wenn die Klimaanlage ausfällt, kann der Urlaubsstart schnell zur Belastungsprobe werden. Am Frankfurter Flughafen mussten zuletzt Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei zu einem aufgeheizten SunExpress-Flieger ausrücken. Auch der Fall des aufgeheizten Flugzeugs in Antalya im Jahr 2024 zeigt, wie gefährlich Hitze an Bord werden kann. BILD-Anwältin Nicole Mutschke erklärt, was Passagiere bei Hitze im Flugzeug tun können und wann Entschädigung, Erstattung oder Schmerzensgeld möglich sind.

Darf ich aussteigen, wenn es zu heiß wird?

Expertin Nicole Mutschke stellt klar: „Nein, Reisende dürfen ein Flugzeug nicht einfach eigenmächtig verlassen, wenn es ihnen zu heiß wird. Bei einer Gesundheitsgefahr muss die Airline aber reagieren.“ Solange die Türen geöffnet sind und das Boarding noch läuft, können Passagiere die Crew ansprechen und deutlich sagen, dass sie wegen der Hitze nicht mitfliegen möchten. Ist die Tür geschlossen, dürfen Sie nicht eigenmächtig handeln oder Notausgänge öffnen. Das kann gefährlich sein und rechtliche Folgen haben.

Wichtig: Bleiben Sie ruhig, machen Sie die Crew auf konkrete Beschwerden aufmerksam und bitten Sie um Wasser, Luftzufuhr oder das Öffnen der Türen. Wenn jemand ohnmächtig wird, Atemnot hat oder ein akuter medizinischer Notfall droht, ist der Notruf richtig.

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Muss die Airline Wasser und Hilfe anbieten?

Die EU-Fluggastrechte regeln Betreuungsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung. Fluggesellschaften müssen betroffene Passagiere in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreuen und Unterstützungsleistungen erbringen. Bei längerer Wartezeit im Flugzeug zählen dazu unter anderem:

  • Mahlzeiten und Getränke: Die Airline muss Passagieren Essen und Erfrischungen anbieten, und zwar in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Kommunikation: Passagiere haben Anspruch auf zwei kostenlose Telefonate
  • Hotelunterbringung: Wird eine Übernachtung nötig, muss die Airline ein Hotel stellen. Das gilt auch, wenn ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, den der Fluggast eigentlich nicht geplant hatte.
  • Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft: Muss ein Hotel gestellt werden, gehört auch die Beförderung zwischen Flughafen und Hotel dazu.

Anwältin Mutschke erläutert: „Nicht immer gilt aber die EU-Fluggastrechteverordnung. Unproblematisch ist dies, wenn der Flug in der EU startet. Startet der Flug aber außerhalb der EU, wie beispielsweise in der Türkei, gilt die Verordnung nur, wenn die ausführende Fluggesellschaft eine EU-Airline ist. Unabhängig davon hat die Airline aber eine allgemeine Fürsorgepflicht ihren Passagieren gegenüber.“ Bei extremer Hitze geht es aber nicht nur um Komfort. Wenn Passagiere über Beschwerden klagen, muss die Crew reagieren: Wasser, medizinische Hilfe und gegebenenfalls das Verlassen der Maschine können dann entscheidend sein.

Gibt es Entschädigung bei Hitze im Flugzeug?

Nicht die Hitze allein löst automatisch eine Zahlung aus. Entscheidend ist oft, ob der Flug stark verspätet am Ziel ankommt, annulliert oder Ihnen die Beförderung verweigert wird und ob die EU-Fluggastrechteverordnung gilt.

Nach der EU-Verordnung 261/2004 gibt es bei Annullierung, Nichtbeförderung oder großer Verspätung Unterstützungsleistungen und unter Umständen pauschale Ausgleichszahlungen. Das Luftfahrt-Bundesamt nennt als mögliche Fälle Nichtbeförderung, Annullierung, große Verspätung sowie Höher- oder Herabstufung.

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Wann bekomme ich Schmerzensgeld?

BILD-Anwältin Mutschke verweist hier insbesondere auf das sogenannte Montrealer Übereinkommen. So führt Mutschke aus: „Nach diesem Abkommen haben Fluggesellschaften den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder verletzt wird.“ Schmerzensgeld ist möglich, aber schwer durchzusetzen. „Es muss aber – anders als bei der Geltung der EU-Fluggastrechteverordnung – ein konkreter Schaden nachweisbar sein. Hinzukommt, dass man immer noch beachten muss, dass die Höhe des Schadens nach dem Übereinkommen begrenzt sein kann, sodass man auch auf Schäden sitzenbleiben kann“, erklärt Mutschke. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main. In dem Fall ging es um große Hitze im Flugzeug und eine ausgeschaltete Klimaanlage. Das Gericht lehnte Schmerzensgeld ab, weil die Kläger keine konkrete Körper- oder Gesundheitsverletzung beweisen konnten.

Heißt für Reisende: Bloßes Unwohlsein reicht meist nicht. Wer wirklich gesundheitlich verletzt wird, sollte sofort medizinische Hilfe verlangen und Beschwerden dokumentieren lassen, zum Beispiel durch Rettungsdienstprotokoll, Attest, Fotos, Videos und Namen von Zeugen.

Was Sie sofort tun sollten

Sprechen Sie die Crew früh an: „Hier ist es sehr heiß, mir/meinem Kind geht es schlecht.“ Bitten Sie ausdrücklich um Wasser, medizinische Hilfe und eine klare Information, wann gestartet oder ausgestiegen wird.

Dokumentieren Sie die Lage: Uhrzeiten, Durchsagen, Temperaturanzeigen, Beschwerden, Zeugen. Rechtsanwältin Mutschke weist explizit auch auf Folgendes hin: „Lassen Sie gesundheitliche Beschwerden möglichst zeitnah ärztlich abklären. Wer kollabiert ist, Kreislaufprobleme hatte oder nach dem Flug noch Beschwerden verspürt, sollte nicht abwarten, sondern ärztliche Unterlagen sichern. Gerade bei Ansprüchen wegen gesundheitlicher Folgen ist die spätere Beweisbarkeit oft entscheidend“, so Mutschke. Reichen Sie Ihre Forderung bei der Airline ein. Wenn keine zufriedenstellende Antwort kommt, können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt Beschwerde einreichen. Aufgepasst. Zivilrechtliche Ansprüche müssen Reisende selbst gegenüber der Airline durchsetzen.