Dienstwagen nach Kündigung: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Neun Jahre lang war Max Neundorfer (Name geändert) als Außendienstverkäufer tätig und arbeitete sich zum Teamleiter hoch. Zu seinen Privilegien gehörte ein Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte – ein gut ausgestatteter Mittelklasse-Kombi, groß genug für Familienurlaube. Doch dann kam die Kündigung, weil das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Der Wagen steht noch vor der Tür, aber wie lange noch?
Nach einer Kündigung stellt sich schnell die Frage: Darf der Mitarbeiter den Firmenwagen weiterfahren oder muss er ihn sofort zurückgeben? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Denn ein Dienstwagen mit Privatnutzung gilt arbeitsrechtlich als Teil des Gehalts. Der geldwerte Vorteil muss versteuert werden, daher darf der Arbeitnehmer das Auto grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen.
Die Rolle der Widerrufsklauseln
In der Praxis läuft es jedoch selten so einfach, es sei denn, es gibt keine abweichenden Regelungen. Maßgeblich ist der Dienstwagenüberlassungsvertrag, der häufig Teil der Car Policy ist. Darin legen Unternehmen fest, wer einen Firmenwagen nutzen darf, welche Pflichten gelten und unter welchen Bedingungen der Wagen zurückgegeben werden muss. Besonders wichtig sind dabei sogenannte Widerrufsklauseln. Sie erlauben dem Arbeitgeber, das Auto vorzeitig zurückzufordern, etwa bei Kündigung oder Freistellung.
Kleine Unternehmen versäumen es jedoch oft, klare Spielregeln aufzustellen. Manchmal wird einem langjährigen Mitarbeiter ohne weiteren Papierkram der Schlüssel für ein Leasingfahrzeug ausgehändigt. Teilweise existieren nur knappe Zusatzvereinbarungen im Arbeitsvertrag oder sogar mündliche Absprachen. Im Streitfall wird das schnell problematisch. Fehlt eine wirksame Widerrufsklausel, darf der Mitarbeiter sein Dienstauto häufig bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterfahren, sofern private Fahrten gestattet sind.
„Hier kommt es auf den genauen Wortlaut an“, sagt Urs Heck von der Kanzlei Völker in Reutlingen. Die Regelung müsse klar und verständlich formuliert sein und erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich ist. „Dienstwagennutzer müssen ein gewisses Mindestmaß an Kalkulierbarkeit haben“, so der Arbeitsrechtler. Unwirksam seien dagegen pauschale Formulierungen wie „Der Dienstwagen ist bei Kündigung jederzeit zurückzugeben.“
Streitfall Freistellung
Besonders häufig gibt es Streit bei Freistellungen. Viele Arbeitgeber ziehen den Wagen sofort ein. „Gerade hier hat die Rechtsprechung die Anforderungen zuletzt verschärft“, sagt Anwalt Heck. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können pauschale Freistellungsklauseln unwirksam sein, wenn sie allein an die Kündigung gekoppelt sind. Der Arbeitgeber müsse begründen können, warum die Freistellung notwendig ist. Fehlt diese Grundlage, wird auch der Entzug des Dienstwagens angreifbar. In einem aktuellen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste ein Unternehmen deshalb monatlich 510 Euro Nutzungsausfallentschädigung zahlen.
Was bei langer Krankheit gilt
Wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter wegen Krankheit längere Zeit ausfällt? Während der Entgeltfortzahlung, also meist in den ersten sechs Wochen, bleibt der Anspruch auf den Dienstwagen bestehen. Mit dem Ende der Lohnfortzahlung endet auch der Anspruch auf den geldwerten Vorteil. Anders gelagert ist der Fall, wenn der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden darf. Dann entfällt mit der Kündigung auch der Nutzungszweck, und der Arbeitgeber kann die sofortige Rückgabe verlangen. Bei einer fristlosen Kündigung gilt das ohnehin.
Fazit: Vertrag prüfen
Viele Konflikte entstehen am Ende, weil Verträge unklar formuliert sind. Arbeitnehmer unterschätzen oft, wie stark der Dienstwagen an arbeitsrechtliche Bedingungen geknüpft ist. Arbeitgeber wiederum verlassen sich auf Klauseln, die vor Gericht keinen Bestand haben. Für Max Neundorfer entscheidet deshalb nicht allein die Kündigung, ob sein Kombi weiter vor der Tür stehenbleibt. Entscheidend ist der Blick in den Vertrag.
Mehr: Wie Sie das Maximum aus Ihrem Jobverlust rausholen. Erstpublikation: 03.06.2026, 08:33 Uhr.



