Steuerklasse gewechselt: Wann die Steuererklärung Pflicht wird
Steuerklasse gewechselt: Steuererklärung nun Pflicht?

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: VI R 14/22) sorgt für erhebliche Unruhe unter Beschäftigten – insbesondere bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III und V. Im Urteil stellten Richter kürzlich klar: Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann auch Jahre später noch zur Kasse gebeten werden – im Extremfall wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Der Fall: Ehepaar ignorierte neue Steuerpflicht

Im konkreten Fall war ein Ehepaar über Jahre hinweg nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Ehemann bezog Arbeitslohn in Steuerklasse III, die Ehefrau war zunächst ohne eigenes Einkommen. Als sie später eine Beschäftigung aufnahm und in Steuerklasse V eingestuft wurde, änderte sich die steuerliche Situation grundlegend: Ab diesem Zeitpunkt bestand eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Doch genau das unterblieb. Das Finanzamt bemerkte das allerdings erst Jahre später – und setzte rückwirkend höhere Steuern fest.

Finanzamt kann Steuern bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen

Dagegen wehrten sich die Betroffenen mit dem Argument, alle relevanten Daten hätten dem Finanzamt bereits vorgelegen, etwa durch die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber. Der BFH wies diese Argumentation zurück. Entscheidend sei nicht, ob Daten vorhanden sind, sondern ob sie tatsächlich von der zuständigen Sachbearbeitung „zur Kenntnis genommen“ wurden. „Erst dann liegt eine rechtlich relevante Kenntnis der Finanzbehörde vor“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Solange das nicht der Fall sei, beginne auch die reguläre Festsetzungsfrist nicht zu laufen.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Guter Rat für Ehepaare: Steuerklassenwahl regelmäßig überprüfen

Die Konsequenz ist gravierend: Statt der üblichen vier Jahre kann das Finanzamt in solchen Fällen bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern festsetzen. Denn das Unterlassen der Steuererklärung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden – selbst dann, wenn keine aktive Täuschung vorliegt. Für viele Ehepaare in Deutschland bedeutet das Urteil ein erhöhtes Risiko. Besonders betroffen sind Konstellationen, in denen sich die Einkommensverhältnisse ändern, etwa wenn ein zuvor nicht berufstätiger Partner wieder ins Arbeitsleben einsteigt. Wer dann weiterhin keine Steuererklärung abgibt, handelt nach Auffassung des BFH auf eigenes Risiko.

Verantwortung für korrekte steuerliche Einordnung obliegt Paaren

Das Urteil unterstreicht eine klare Botschaft: Die Verantwortung für die richtige steuerliche Einordnung liegt beim Steuerzahler, nicht beim Finanzamt. „Automatisch übermittelte Daten bieten keinen Schutz“, so Daniela Karbe-Geßler. „Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss selbst aktiv werden.“ Ehepaare sollten daher ihre Steuerklassenwahl und die daraus resultierende Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig überprüfen, insbesondere bei Änderungen der beruflichen Situation. Ein Steuerberater kann helfen, die individuelle Lage richtig einzuschätzen und böse Überraschungen zu vermeiden.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration