1000 Euro monatlich: Gericht spricht Ex-Frau Nutzungsentschädigung für Wohnung zu
1000 Euro monatlich: Ex-Frau erhält Nutzungsentschädigung

1000 Euro monatlich: Gericht spricht Ex-Frau Nutzungsentschädigung für Wohnung zu

Nach einer Trennung kann der ausgezogene Eigentümer einer gemeinsamen Wohnung vom weiter dort lebenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen – selbst wenn die Immobilie dem Ex-Partner ohnehin bald rückübertragen werden muss. Dies bestätigte ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 15 UF 127/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Für die Berechnung der Höhe sei die ortsübliche Miete ein entscheidender Faktor.

Konkreter Fall: Streit um Eigentumswohnung nach Scheidung

Im vorliegenden Fall stritt ein Ehepaar im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens über eine Nutzungsentschädigung für eine Eigentumswohnung, die der Frau gehörte. Der Mann hatte ihr die Immobilie ursprünglich aus Gründen des Gläubigerschutzes übertragen, jedoch mit der Vereinbarung, dass er sie im Falle einer Scheidung zurückerhalten sollte. Nach der Trennung zog die Frau mit der gemeinsamen Tochter aus, während der Vater mit den beiden Söhnen in der Wohnung verblieb.

Im Jahr darauf forderte die Frau eine Nutzungsentschädigung, was der Mann ablehnte. Er argumentierte, dass er allein die Darlehensraten und laufenden Kosten trage, und betonte, dass die Wohnung nur „für die Ehezeit“ gedacht gewesen sei. Daher solle die Frau aus dem befristeten Eigentum keine weiteren Vorteile ziehen.

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Gerichtsentscheid: Anspruch trotz Rückübertragung

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah dies anders und bestätigte grundsätzlich den Anspruch der Frau auf eine Nutzungsentschädigung. Allerdings berücksichtigten die Richter die besondere Konstruktion des Eigentums: Da es nur befristet war und die Rückübertragung feststand, rechtfertigte dies einen deutlichen Abschlag vom ortsüblichen Wohnwert von 1700 Euro monatlich.

Statt der von der Antragsstellerin geforderten Entschädigung von 2000 Euro pro Monat hielten die Richter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1000 Euro für angemessen. Zudem wurde der Mann verpflichtet, diesen Betrag rückwirkend für 27 Monate zu zahlen, was einer Gesamtsumme von 27.000 Euro entspricht.

Wichtige Faktoren bei der Berechnung

  • Die ortsübliche Miete dient als Richtwert für die Höhe der Nutzungsentschädigung.
  • Besondere Umstände wie eine befristete Eigentumsübertragung können zu Abschlägen führen.
  • Gerichte prüfen individuelle Vereinbarungen und die konkrete Nutzungssituation.

Dieses Urteil unterstreicht, dass auch in komplexen Eigentumsverhältnissen nach einer Trennung Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bestehen können, selbst wenn eine Rückübertragung der Immobilie bevorsteht. Es empfiehlt sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um solche Fälle im Vorfeld zu klären.

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