Streik und Betriebsschließung: Wann Sie Anspruch auf bezahlte Freizeit haben
Streik: Wann Sie bezahlte Freizeit erhalten

Streik und Betriebsschließung: Wann Sie Anspruch auf bezahlte Freizeit haben

Die kalte Jahreszeit bringt oft Streikwellen mit sich, doch was gilt, wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund eines Streiks geschlossen wird? Müssen Sie sich den Forderungen der Streikenden anschließen, selbst wenn diese nicht Ihre eigenen sind? Die Antwort könnte Sie überraschen: Unter bestimmten Umständen können Sie sich bezahlt auf dem Sofa entspannen, ohne aktiv am Streik teilzunehmen.

Die Rechtslage bei Betriebsschließungen

Laut der Arbeitnehmerkammer Bremen ist es eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, den Betrieb für nicht streikende Kolleginnen und Kollegen zu schließen. Diese Entscheidung hat jedoch Konsequenzen für die Entgeltzahlung. Wenn Sie als Beschäftigter Ihre Arbeitskraft anbieten, aber aufgrund des Streiks nicht arbeiten können, behalten Sie Ihren Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 615 Satz 3 BGB regelt dies unter dem Stichwort „Betriebsrisiko des Arbeitgebers“. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn betriebliche Umstände wie ein Streik die Arbeitsleistung verhindern, obwohl die Beschäftigten bereit sind zu arbeiten.

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Unterschiede zwischen streikenden und nicht streikenden Beschäftigten

Es ist wichtig, die Unterschiede klar zu verstehen:

  • Nicht streikende Beschäftigte: Wenn Sie nicht am Streik teilnehmen und Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft anbieten, aber der Betrieb geschlossen ist, haben Sie Anspruch auf Weiterzahlung Ihres Entgelts. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Streikforderungen unterstützen oder nicht.
  • Streikende Beschäftigte: Kolleginnen und Kollegen, die aktiv am Streik teilnehmen, erhalten kein Geld vom Arbeitgeber. Allerdings können Gewerkschaftsmitglieder unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Streikausfallgeld von ihrer Gewerkschaft haben, um den Verdienstausfall teilweise zu kompensieren.

Praktische Tipps für Beschäftigte

Um Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließungen wegen Streiks zu sichern, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Arbeitskraft anbieten: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihrem Arbeitgeber klar kommunizieren, dass Sie bereit sind zu arbeiten. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen, aber eine Dokumentation ist empfehlenswert.
  2. Betriebsschließung bestätigen: Vergewissern Sie sich, dass der Betrieb tatsächlich aufgrund des Streiks geschlossen ist und nicht aus anderen Gründen. Eine offizielle Mitteilung des Arbeitgebers ist hier hilfreich.
  3. Rechte kennen: Informieren Sie sich über Ihre spezifischen Rechte im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, da zusätzliche Regelungen gelten können. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an eine Arbeitnehmerkammer oder Gewerkschaft.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass nicht streikende Beschäftigte nicht für betriebliche Entscheidungen bestraft werden, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Sie stärken die Position der Arbeitnehmer in Streiksituationen und tragen zu einem fairen Arbeitsumfeld bei.

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