Die Bezeichnung von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) als „Lügenfritz“ ist nach Ansicht des Amtsgerichts Öhringen eine strafbare Beleidigung. Wie die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Tagesspiegel auf Anfrage mitteilte, wurde auf Antrag der Ermittler ein Strafbefehl in Höhe von 30 Tagessätzen erlassen. Der Beschuldigte hatte den Kommentar auf Facebook veröffentlicht. Die Strafe ist bereits rechtskräftig.
Hintergrund des Verfahrens
Auslöser war ein Besuch von Friedrich Merz in Heilbronn im Oktober des vergangenen Jahres. Die örtliche Polizei hatte auf Facebook auf ein Flugverbot während des Kanzlerbesuchs hingewiesen. Zu diesem offiziellen Beitrag gingen zahlreiche Nutzerkommentare ein. Die Staatsanwaltschaft prüfte daraufhin 38 Einträge auf strafbare Inhalte, insbesondere im Hinblick auf den Paragrafen 188 StGB, der Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens unter besonderen Schutz stellt.
Weitere Fälle und Urteile
Einige Verfahren wurden an andere Staatsanwaltschaften abgegeben, andere mangels Tatverdacht eingestellt – etwa bei den Bezeichnungen „Pinocchio“ oder „Lügen-Kasper“. Für die Schmähung als „Lackaffe“ hatte die Staatsanwaltschaft ebenfalls 30 Tagessätze beantragt, was bei einem Netto-Durchschnittsgehalt über 2000 Euro entspricht. Das Amtsgericht Heilbronn stellte dieses Verfahren jedoch gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 Euro ein.
Der Strafbefehl wegen „Lügenfritz“ ist die erste bekannte Verurteilung in diesem Zusammenhang. Zudem erließ das Amtsgericht Brackenheim einen rechtskräftigen Strafbefehl über 30 Tagessätze für die Äußerung „Ftzn Frieder“ über Merz. Ein Nutzer, der Merz als „Fo****Fritz“ bezeichnete, erhielt ebenfalls einen Strafbefehl in dieser Höhe, legte jedoch Einspruch ein. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht Heilbronn ist für den 28. August angesetzt.
In drei weiteren Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, geht es um Äußerungen wie „H****Sohn“, „Scheiß Kanzler“ und „ftzn fritz“. Das Kürzel „ftzn“ oder die Bezeichnung „Fo****Fritz“ bezieht sich auf eine sexuell konnotierte Schmähung der Satire-Partei „Die Partei“ gegen Merz.
Kontroverse um Paragraf 188 StGB
Der Paragraf 188 StGB ist umstritten, da er eine mögliche Einschüchterungswirkung auf politische Diskussionen haben könnte. Die Vorschrift soll Personen, die im politischen Leben stehen, besonders vor Beleidigungen schützen, wenn die Tat geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht sehen diese Merkmale als erfüllt an. Eine Sprecherin der Anklagebehörde erklärte, die Äußerung sei im Rahmen von Kommentaren zu einem polizeilichen Facebook-Beitrag über ein Drohnenflugverbot abgegeben worden, wobei sich die Kommentare gegenseitig hochgeschaukelt hätten.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Äußerung geeignet war, das Vertrauen in die Integrität des Opfers zu erschüttern, weil sie bei Gleichgesinnten weitere negative Vorbehalte oder Aggressionen schüren konnte. Daher wurde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen. Eine Befassung des Bundeskanzleramtes erfolgte nicht, da dies für die konkreten Fälle nicht vorgesehen ist.
Die genannten Strafbefehle wurden bereits im Februar beantragt und im März vom Gericht erlassen. Der Strafbefehl für die Bezeichnung als „Lackaffe“ wurde sogar schon am 23. Februar erlassen. Dennoch wurden diese Verfahren nicht erwähnt, als Polizei und Staatsanwaltschaft am 24. Februar gemeinsam über die Ermittlungen nach dem Merz-Besuch informierten und dabei bekannt gaben, den „Pinocchio“-Fall nicht weiter zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass es sich damals um eine allgemein gehaltene Mitteilung gehandelt habe.



