Reifenwechsel: Wer haftet bei vergessenen Radmuttern?
Millionen Autofahrer wechseln derzeit von Winter- auf Sommerreifen. Viele Werkstätten weisen darauf hin, die Radmuttern nach 50 bis 100 Kilometern nachziehen zu lassen. Doch wie verbindlich ist diese Aufforderung eigentlich? Ein aktuelles Gerichtsurteil bringt nun Klarheit in diese wichtige Frage der Verkehrssicherheit.
Die Praxis: Hinweise auf Rechnung und Aufkleber
Ein Aufkleber im Fahrzeug oder ein Vermerk auf der Rechnung: Nach dem Aufziehen der Sommerreifen fordern zahlreiche Werkstätten ihre Kunden auf, Radschrauben beziehungsweise Radmuttern nach einer bestimmten Fahrstrecke nachzuziehen. Auch der Reifenhersteller Continental betont: „Es ist für die Fahrsicherheit unerlässlich, dass Sie die Radmuttern nach den ersten 50 gefahrenen Kilometern nachziehen.“ Die Logik erscheint einleuchtend: Durch Vibrationen können sich Radschrauben lockern, was im schlimmsten Fall zum Verlust eines Rades während der Fahrt führen kann.
Das Urteil: Werkstatt bleibt in der Pflicht
Trotz dieser Hinweise vergessen viele Autofahrer das Nachziehen. Nach einem Unfall stellt sich dann die entscheidende Frage: War der Werkstatthinweis nur eine Empfehlung oder eine bindende Aufforderung? Das Oberlandesgericht München hat hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: 7 U 2338/20). Demnach wird die Haftung der Werkstatt durch einen bloßen Hinweis auf der Rechnung grundsätzlich nicht aufgehoben. Löst sich nach einem Werkstattbesuch ein Rad, spricht der erste Anschein dafür, dass der Reifenwechsel nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Der ADAC fasst die Rechtsprechung prägnant zusammen: „Nach einem fachgerecht durchgeführten Reifenwechsel und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Montage dürfe sich der Kunde darauf verlassen, dass die Radmuttern nach fünfzig Kilometern fest sitzen.“ Ein Hinweis auf Rechnung oder Aufkleber ändere daran nichts. Das Gericht betonte, dass Werkstätten durch solche Vermerke nicht die Kontrolle ihrer Arbeit auf den Kunden abwälzen dürfen.
Ausnahme: Fahrer haften bei Fahrproblemen
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Eine Mithaftung des Fahrers kommt in Betracht, wenn er nach dem Reifenwechsel Unregelmäßigkeiten beim Fahrverhalten bemerkt, aber nichts unternimmt. Juristen formulieren dies klar: „Vergeht nach Auftreten von unnormalen Fahrgeräuschen einige Zeit, ohne dass darauf reagiert wird, ist dies als schuldhaftes Verhalten des Fahrers zu werten.“ Das bedeutet konkret: Treten nach dem Aufziehen der Sommerreifen Probleme auf, müssen diese umgehend der Werkstatt gemeldet werden – nicht erst Tage später. Andernfalls kann dem Autofahrer bei eventuellen Schäden eine Mitschuld angelastet werden.
Praktischer Rat: Sicherheit geht vor
Obwohl die Rechtsprechung eindeutig ist, bleibt aus Sicherheitsgründen der Rat, die Radmuttern nach der empfohlenen Strecke kontrollieren zu lassen. Dies dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern kann auch im Schadensfall wichtige Beweise liefern. Die Kombination aus rechtlicher Klarheit und praktischer Vorsorge bietet Autofahrern somit den besten Schutz.



