Gerichtsurteil: Bürgergeld-Anspruch erlischt bereits bei Immatrikulation
Bürgergeld-Anspruch erlischt bei Immatrikulation

Bürgergeld-Anspruch erlischt bereits mit der Immatrikulation

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle bringt Klarheit in eine wichtige sozialrechtliche Frage: Bereits die Immatrikulation an einer Hochschule führt zum Verlust des Anspruchs auf Bürgergeld. Dies bestätigte das Gericht in einem Verfahren, das einen 37-jährigen Mann aus Münster betraf.

Der Fall: Student ohne Vorlesungsbesuch

Der Betroffene hatte 2012 sein Musikstudium erfolgreich abgeschlossen. In den folgenden Jahren versuchte er, mit verschiedenen Zweitstudiengängen und beruflichen Aktivitäten Fuß zu fassen. Eine psychische Erkrankung durchkreuzte jedoch immer wieder seine Pläne. Seit 2018 bezog er daher Grundsicherungsleistungen.

Im Jahr 2023 entschied sich der Mann für einen weiteren Versuch: Er immatrikulierte sich für ein Mathematikstudium an der Universität Osnabrück. Sein Ziel war es lediglich, in einige Vorlesungen hineinzuschnuppern, um zu prüfen, ob dieses Fach für ihn geeignet wäre. Tatsächlich besuchte er jedoch keine einzige Lehrveranstaltung und war während des gesamten Zeitraums krankgeschrieben.

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Das Problem: Studiengebühren auf dem Kontoauszug

Die Immatrikulation blieb nicht ohne Folgen. Auf den Kontoauszügen des Mannes tauchten Studiengebühren auf, was das zuständige Amt veranlasste, die Bewilligung der Bürgergeld-Leistungen aufzuheben. Die Behörde forderte zudem 2.400 Euro zurück, die in der Zeit der Immatrikulation gezahlt worden waren.

Die Begründung des Amtes war eindeutig: Wer studiert, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Der Mann habe grob fahrlässig verschwiegen, dass er sich eingeschrieben hatte, so die Argumentation der Behörde.

Das Urteil: Teilweise Recht für den Kläger

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Münsteraner vor Gericht. Er betonte, dass er mit dem Amt über seine Pläne gesprochen habe und niemand ihn über die rechtlichen Konsequenzen einer Immatrikulation aufgeklärt habe. Von den Folgen habe er nichts gewusst, so seine Verteidigung.

Das Landessozialgericht gab dem Kläger in einem wichtigen Punkt Recht: Er muss die 2.400 Euro nicht zurückzahlen. Das Gericht sah kein grob fahrlässiges Verhalten, da der Mann seine Absichten offengelegt hatte und keine Warnung erhalten hatte.

Gleichzeitig bestätigte das Gericht jedoch die grundsätzliche Rechtsauffassung des Amtes: Schon die Immatrikulation allein reicht aus, um den Bürgergeld-Anspruch auszuschließen. Es spielt dabei keine Rolle, ob tatsächlich Vorlesungen besucht werden oder ob der Studierende krankgeschrieben ist.

Konsequenzen für Studierende und Behörden

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle, die Bürgergeld beziehen und ein Studium in Erwägung ziehen:

  • Die Immatrikulation führt automatisch zum Wegfall des Bürgergeld-Anspruchs
  • Ein bloßes „Reinschnuppern“ in Vorlesungen ist nicht möglich, ohne die Leistungen zu gefährden
  • Behörden müssen Antragsteller besser über die Konsequenzen einer Immatrikulation aufklären
  • Bei fehlender Aufklärung kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden

Für den 37-jährigen Kläger bedeutet das Urteil eine gemischte Bilanz: Zwar muss er keine Rückzahlung leisten, doch sein Bürgergeld-Anspruch ist für die Dauer der Immatrikulation erloschen. Das Gerichtsurteil unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation zwischen Leistungsbeziehern und Behörden, um solche Konflikte zu vermeiden.

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