Patientenmörder Niels Högel: Früheste Entlassung erst 2037 nach 28 Jahren Haft
Der als Patientenmörder verurteilte Niels Högel muss mindestens 28 Jahre im Gefängnis verbüßen. Das Landgericht Oldenburg verkündete diese Entscheidung am vergangenen Dienstag und bestätigte damit die besondere Schwere der Schuld des ehemaligen Pflegers. Seit dem Jahr 2009 sitzt der 47-Jährige bereits in Haft.
Besondere Schwere der Schuld führt zu langer Mindesthaftzeit
Üblicherweise ist bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren eine Bewährung möglich, sofern keine besondere Schwere der Schuld vorliegt. Genau diese stellte das Gericht jedoch im Fall von Niels Högel fest. Der Verurteilte hatte selbst den Antrag gestellt, die Mindestverbüßungsdauer festzulegen. Die Staatsanwaltschaft forderte 28 Jahre Haft – eine Forderung, der das Gericht nun vollumfänglich folgte.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren Faktoren: die hohe Anzahl von 85 Morden, die heimtückische Vorgehensweise des Täters und seine niedrigen Beweggründe. Zudem berücksichtigte das Gericht den erheblichen Vertrauensverlust, den die Taten in klinische Einrichtungen ausgelöst haben. Auch die Entwicklung des Verurteilten seit dem ursprünglichen Urteil wurde in die Bewertung einbezogen.
Hintergrund: 85 Morde zwischen 2000 und 2005
Niels Högel war im Jahr 2019 vom Oberlandesgericht Celle wegen 85-fachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Seine Taten ereigneten sich zwischen den Jahren 2000 und 2005 in Kliniken in Oldenburg und Delmenhorst. Der ehemalige Pfleger verabreichte Patienten verschiedene Medikamente, um sie anschließend zu reanimieren und sich selbst als Retter darzustellen. Viele der ohnehin geschwächten Patienten überlebten diese Manipulationen nicht.
Gegen die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Oldenburg kann der Verurteilte noch Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle einlegen. Dies wäre der nächste Schritt im Rechtsweg.
Unsicherheit über tatsächliche Entlassung im Jahr 2037
Ob Niels Högel tatsächlich im Jahr 2037 nach Verbüßung der 28-jährigen Mindesthaftzeit freikommt, ist keineswegs sicher. Die Möglichkeit besteht, dass er länger in Haft bleiben muss. Vor einer etwaigen Entlassung muss ein psychiatrisches Gutachten klären, ob von dem ehemaligen Pfleger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Diese Prognoseentscheidung liegt dann bei den zuständigen Behörden.
Die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer markiert einen wichtigen Schritt im Strafvollzug dieses außergewöhnlichen Falles. Sie gibt den Angehörigen der Opfer eine gewisse Planungssicherheit, während gleichzeitig die Schwere der Verbrechen angemessen berücksichtigt wird.



