Hohe Ablösesummen bei Wohnungsübernahme: Was ist erlaubt?
Die Freude über die Zusage für eine neue Wohnung ist oft groß. Doch dann kommt die Ernüchterung: Der Vormieter verlangt eine Ablösesumme für die Einbauküche, teure Fußböden und andere Möbel, die in der Wohnung verbleiben sollen. Schnell können vierstellige Euro-Beträge zusätzlich zu Umzugskosten und Kaution fällig werden. Doch nicht jede Forderung ist rechtens.
Grundsätzlich ist die Ablöse erlaubt
Grundsätzlich ist es in Ordnung, dass der Vormieter eine Ablöse für das Inventar verlangt. Allerdings gibt es klare Regeln, die eingehalten werden müssen. Die Höhe der Ablöse muss angemessen sein und sich am Zeitwert der Gegenstände orientieren. Der Vormieter darf nicht mehr verlangen, als die Sachen tatsächlich wert sind.
Was ist der Zeitwert?
Der Zeitwert ist der Wert, den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Übergabe haben, abzüglich der altersbedingten Abnutzung. Eine zehn Jahre alte Einbauküche hat beispielsweise nur noch einen Bruchteil ihres Neupreises wert. Mieter sollten daher den Zustand der Gegenstände genau prüfen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen.
Keine Ablöse für Schönheitsreparaturen
Der Vormieter darf keine Ablöse für Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren verlangen. Diese Kosten trägt in der Regel der Vermieter. Auch für Gegenstände, die dem Vermieter gehören, wie fest verbaute Küchen oder Badezimmermöbel, darf keine Ablöse gefordert werden.
Vereinbarung schriftlich festhalten
Empfehlenswert ist es, die Ablösevereinbarung schriftlich zu treffen. Darin sollten alle übernommenen Gegenstände mit ihrem Zeitwert aufgelistet sein. Beide Parteien sollten die Liste unterschreiben. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.
Fazit
Eine Ablöse für Inventar bei Wohnungsübernahme ist üblich, aber nicht unbegrenzt. Mieter sollten die Forderungen genau prüfen und sich nicht unter Druck setzen lassen. Im Zweifel hilft ein Blick in den Mietvertrag oder die Beratung durch einen Mieterverein.



