Berliner Schülerinnen und Schüler müssen auch bei Temperaturen deutlich über 30 Grad nicht automatisch mit Hitzefrei rechnen. Die Schulpflicht gilt grundsätzlich, und Unterrichtsausfälle sollen die Ausnahme bleiben, wie die Senatsverwaltung für Bildung auf dpa-Anfrage mitteilte. Allerdings können die Schulen flexibel auf extreme Wetterlagen reagieren und den Unterricht an die jeweiligen Bedingungen vor Ort anpassen.
Flexible Reaktionen der Schulleitungen
Mögliche Maßnahmen sind die Verkürzung der Unterrichtsstunden oder im Einzelfall sogar ein kompletter Unterrichtsausfall, wenn eine angemessene Durchführung nicht möglich ist. „Dabei steht das Wohl der Schülerinnen und Schüler stets im Mittelpunkt“, betonte die Bildungsverwaltung. Die rechtlichen Grundlagen sind in der „Ausführungsverordnung Schulpflicht“ festgelegt. Paragraf 14 regelt den „Unterricht bei extremen Wetterlagen“. Demnach muss der Unterricht den Witterungsverhältnissen angepasst werden. Ist dies aufgrund der konkreten Situation nicht möglich, kann er auch ausfallen.
Betreuungspflicht und Mittagessen
In der Regel unterschreiben die Eltern zu Schuljahresbeginn eine Erklärung, dass ihre Kinder bei verkürztem oder vorzeitig beendetem Unterricht nach Hause gehen dürfen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, muss die Schule eine Betreuung sicherstellen. „Da alle Grundschulen Ganztagsangebote vorhalten, ist die Betreuung dort grundsätzlich gewährleistet“, so die Bildungsverwaltung. Dies gelte entsprechend für weitere Ganztagsformate, nicht jedoch für die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen. Auch das Mittagessen muss in diesen Fällen weiterhin angeboten werden.
Schwimmunterricht findet statt
Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch bei Hitzewelle statt. „Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann“, hieß es abschließend von der Senatsverwaltung.



